Beigeordnete Rechtsanwälte, die von weiter her kommen, könne auch dann Fahrtkosten geltend machen, wenn sie „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten“ beigeordnet worden sind. Sie dürfen zumindest die Fahrtkosten von dem Ort aus geltend machen, der im Gerichtsbezirk am weitesten vom Gericht entfernt ist.
So hat es das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden (11 A 48/08, Beschluss vom 12.05.2009). Man kann sich den Beschluss ruhig mal antun. Schon aus Mitleid mit den Richtern, die sich ständig mit solchen Bagatellen rumschlagen und trotzdem sachlich bleiben müssen.
Ansonsten: Wieder was gelernt.