Der § 184 b des Strafgesetzbuches, der sexuelle Missbrauch von Kindern, ist ein klar abgrenzbarer Bereich. Auf dieser Grundlage sollen die Listen durch das Bundeskriminalamt unter der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erstellt werden. Dies und nur dies sind die zu sperrenden Inhalte, über die wir derzeit sprechen.
Und worüber sprechen wir demnächst?