Der „Einleitungsvermerk“ der Staatsanwältin klingt eindeutig. Es gebe den Anfangsverdacht einer falschen uneidlichen Aussage, heißt es. Die Zeugen hätten in der Hauptverhandlung nur noch von einem „Gerangel“ mit dem Angeklagten gesprochen. Bei der Polizei hätten sie noch von Tritten in Richtung eines Zeugen gesprochen.
Die Zeugen hätten eingeschüchtert gewirkt und auf ihre Aussage hin „trainiert“.
Interessant ist aber der letzte Satz. Erst nach intensiver Befragung und unter Vorhaltung ihrer polizeilichen Aussage hätten sich die Zeugen doch noch an die Tritte erinnert.
Ja, und wozu jetzt die Strafanzeige? Beendet ist eine Aussage im Sinne des § 153 Strafgesetzbuch erst, wenn kein Verfahrensbeteiligter mehr Fragen hat und der Zeuge nichts mehr sagen will. Wenn sich die Zeugen noch vor diesem Zeitpunkt „erinnert“ haben, korrigierten sie ihre (bis dahin möglicherweise falsche) Aussage noch rechtzeitig in eine richtige; sie haben sich nicht strafbar gemacht.
Das habe ich jetzt mal aufgeschrieben und hoffe auf eine, wie so häufig, sang- und klanglose Einstellung.