Echte Zensur ist immer gut, denn sie adelt bloße Technik zum Medium
Über „KiPo“ als politische Keule und die Selbstfindung der Netzgemeinde in Deutschland (MP3)
Es war von Anfang an klar, dass Opel gerettet würde – zumindest bis zum 27. September
Echte Zensur ist immer gut, denn sie adelt bloße Technik zum Medium
Über „KiPo“ als politische Keule und die Selbstfindung der Netzgemeinde in Deutschland (MP3)
Es war von Anfang an klar, dass Opel gerettet würde – zumindest bis zum 27. September
„Mit diesem Schild kannst du verhindern, dass jemand kommt und dich heftig kitzelt.“
Niemand hat die Absicht, eine Internet-Mauer zu errichten
Skepsis gegenüber Internetsperren, nur nicht bei der CDU
Anwälte im Kampf für ihre Mandanten – und gegen die Pressefreiheit
Wenn Pornoanbieter die Jugend schützen
Interaktive Musterklageerwiderung gegen Filesharing-Abmahnungen
Die SPD möchte verhindern, dass ihre Abgeordneten unkontrolliert aus Sitzungen twittern und simsen.
Da man offensichtlich nicht an den Erfolg von Bitten oder Verfahrensordnungen glaubt, soll jetzt ernsthaft der Einsatz von „Störsendern“ im Reichstagsgebäude geprüft werden, heißt es bei heise online.
Damit stellen sich unsere Politiker interessanterweise auf die Stufe von Gefangenen. Die Justiz arbeitet ja schon seit Jahren daran, Handys und mobiles Internet aus den Strafanstalten zu verbannen. Dass die Fraktionsspitze ernsthaft meint, ihre Abgeordneten wie Strafgefangene entmündigen und vom mobilen Internet abkoppeln zu können, lässt tief blicken.
Vielleicht wacht der eine oder andere Bundestagsabgeordnete jetzt mal auf. Er dürfte nicht nur auf Twitter Gehör finden.
Gerade kriege ich einen mittleren Herzkasper, als ich eine frisch reingekommene Ermittlungsakte, wie immer, von hinten nach vorne durchgehe. Auf dem letzten Blatt heißt es:
RA Vetter als Verteidiger des Beschuldigten im System und ggf. in der Haftkontrolle erfassen.
Ich blättere hektisch. Ist mir etwa entgangen, dass mein Mandant in Untersuchungshaft genommen wurde? Das wäre zumindest unangenehm. Wie sich herausstellt, ist das entscheidende Wörtchen im Textbaustein, den ich so noch nicht gesehen habe, das „ggf.“ Gut, jetzt weiß ich es auch…
Mein Mandant soll Gras besessen haben. In der Anzeige lesen wir:
Als die Beamten ca. 20 Meter entfernt vom BES hielten, um auszusteigen und ihn zu kontrollieren, … warf er im hohen Bogen etwas auf den dortigen Parkstreifen zwischen zwei geparkte Pkw. Vom Beamten K. konnte zwischen den geparkten Pkw auf dem Boden ein Klemmverschlusstütchen mit Marihuana aufgefunden werden. Andere Gegenstände lagen dort nicht.
Die Beamten verweisen noch darauf, mein Mandant habe behauptet, sie wollten ihm die Betäubungsmittel „unterjubeln“. Dabei sei er als Betäubungsmittelkonsument doch schon „mehrfach wegen BtM-Delikten auffällig“ geworden.
Den Staatsanwalt hat das alles übrigens nicht sonderlich beeindruckt. Er hat das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt. Begründung:
Das aufgefundene Betäubungsmittel ist dem bzw. der Beschuldigten nicht hinreichend sicher zuzuordnen.
Dem „bzw.“ entnehme ich, dass der Staatsanwalt auch für solche Fälle einen Textbaustein hat. Somit ist davon auszugehen, dass er eine gesunde Einstellung dazu besitzt, wie man mit geringen Mengen zum Eigenverbrauch und besonders mit nicht eindeutigen Sachverhalten umgeht.
Das verspricht eine angenehme Zusammenarbeit.
Der Bundestag hat heute die Strafprozessordnung in einigen wichtigen Punkten geändert. Ich zitiere aus einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums:
Erweiterte Belehrungspflicht
Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden („Letter of rights“).
Präzisierung des Akteneinsichtsrechts
Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen.
Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an
Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.
Auf die praktische Umsetzung bin ich gespannt. Vor allem auf die sofortige und schriftliche (!) Belehrung des Beschuldigten über seine Schweigerechte. Ich rechne damit, dass sich die neuen Regeln in beträchtlichen Teilen der Polizei nur langsam rumsprechen und, wenn sie denn angekommen sein sollten, nur widerwillig umgesetzt werden.
Das dürfte Möglichkeiten eröffnen…
Die Umwandlung des Gerichtssaals in einen Basar
Schwere Mängel: SPD will von der Leyens Kinderschutzgesetz stoppen (es handelt sich nicht um das Gesetz über Internetsperren)
Schreiben an eine Bank:
Sehr geehrte Damen und Herren,
… unsere Mandanten haben Sie bereits darüber informiert, dass Herr J. arbeitslos geworden ist. Von daher ist es unseren Mandanten nicht möglich, die monatlichen Darlehensraten von insgesamt 1.100,00 € aufzubringen. Tatsächlich verfügt die Familie J. derzeit nur über Einnahmen, die knapp die Darlehensrate übersteigen. Da unsere Mandanten und ihr 4-jähriger Sohn von etwas leben müssen, können die Raten derzeit einfach nicht gezahlt werden.
Unsere Mandanten haben bereits bei Ihnen vorgesprochen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Dennoch wurden die Raten für März, April und Mai 2009 abgebucht. Auch energischer Protest unserer Mandanten stieß bei Ihnen auf taube Ohren.
Wir erklären hiermit nochmals den Widerruf der Einzugsermächtigung.
Da die Abbuchung aufgrund des bereits erfolgten Widerrufes unrechtmäßig war, fordern wir Sie auf, die drei erwähnten Lastschriften wieder dem Konto unserer Mandanten gutzuschreiben.
Vorsorglich machen wir namens und im Auftrag unserer Mandanten auch von deren Recht Gebrauch, die entsprechenden Lastschriften zurückbuchen zu lassen. Wir fordern Sie ausdrücklich auf, die Lastschriften zurückzubuchen. Bekanntermaßen ist hierfür keine Begründung erforderlich. Es spielt auch überhaupt keine Rolle, ob Darlehen und Girokonto bei derselben Bank geführt werden.
Unsere Mandanten werden es nicht akzeptieren, dass Sie eigenmächtig und trotz des erfolgten Widerrufs das Konto belasten. Sollten die Lastschriften nicht bis spätestens 30. Mai 2009 dem Konto wieder gutgeschrieben sein, werden wir unseren Mandanten raten, gerichtlich vorzugehen.
Unseren Mandanten ist bewusst, dass sie eine Darlehensverpflichtung eingegangen sind. Selbstverständlich ist ihnen auch bewusst, dass Sie auf Rückzahlung des Darlehens klagen können. …
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Schreiben der Bank:
… teilen wir Ihnen mit, dass wir wunschgemäß die Raten für März, April und Mai wegen Widerspruchs zurückgegeben haben und die Lastschriftdaten nunmehr gelöscht haben.
An der Reaktion sieht man, wie juristisch als unbedarft eingestufte Kunden erst mal gegen die Wand laufen dürfen. Beim nötigen Druck wird dann aber schnell der Schwanz eingezogen.
Den Mandanten fällt ein Stein vom Herzen. Sie können sich wieder was zu essen kaufen und die Stromrechnung zahlen.
Als Verteidiger muss ich mit Mandanten auch über mein Honorar sprechen. Da ich normalerweise nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz arbeite, muss eine schriftliche Honorarvereinbarung geschlossen werden. Mündliche Absprachen sind nämlich nicht wirksam.
Ich schlage regelmäßig Alternativen vor:
– Vergütung nach einem Stundensatz;
– Pauschalbetrag.
Persönlich finde ich den Stundensatz besser. Der Mandant bezahlt nur die Arbeit, die ich leiste. Ich kriege aber auch meine tatsächliche Arbeit bezahlt.
Beim Pauschalhonorar besteht immer die Gefahr, dass eine Seite „benachteiligt“ ist. Entweder der Mandant, weil sich (wer weiß das schon vorher?) das Verfahren mit wenig Aufwand aufdröseln und sozialverträglich beenden lässt. Oder ich, weil sich der Einsatz, den ich natürlich trotzdem erbringen muss, betriebswirtschaftlich ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr rechnet.
Letzteres möchte ich eigentlich vermeiden. Deshalb ist immer, wenn ich ein Pauschalhonorar nenne, ein Zuschlag enthalten. Der sorgt dafür, dass ich im Regelfall nicht in die Röhre gucke. Nach knapp 15 Jahren als Verteidiger liege ich mit der Schätzung des Arbeitsaufwandes auch nur noch ganz selten komplett daneben.
Erstaunlicherweise scheinen Mandanten das alles anders zu sehen, auch wenn sie es normalerweise nicht offen sagen. Sie befürchten wirklich, dass der Anwalt Stunden ohne Ende kloppt und ihnen die Kosten über den Kopf wachsen.
Ich vermute, amerikanische Anwaltsserien tragen in diesem Punkt ordentlich zur Aufklärung bei. Deshalb an dieser Stelle mal ein herzlicher Dank nach Hollywood.
Im Fall der supergenauen Polizisten versuche ich es mal mit einer Eingabe ans Amtsgericht:
In dem Bußgeldverfahren
gegen L.
… OWirege ich an, das Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen.
Es ist bereits fraglich, ob die von der Polizei angestellten Messungen hinreichend genau sind. Bei der Öse wäre nach Angaben der Polizei ein Maß von 41,5 mm zulässig gewesen. Die Lehre soll aber 41,6 mm angezeigt haben. Wir reden hier also über einen zehntel Millimeter!
Ob eine derart genaue Messung am Rande einer Autobahn an einem Wintertag nach Einbruch der Dunkelheit möglich ist, wäre gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Jedenfalls ist aber eine Unterschreitung der Toleranz um einen zehntel Millimeter nicht geeignet, die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wesentlich zu beeinträchtigen.
Gleiches gilt für den Bolzen. Dieser soll 1 mm (!) weiter abgenutzt gewesen sein, als es zulässig ist. Es ist bereits nicht einmal klar, woraus sich ergibt, dass der Bolzen ein Mindestmaß von 36,5 mm aufweisen muss. Jedenfalls gilt auch hier, dass eine Messung von 1 mm an einem kalten Winterabend am Rande der Autobahn wohl nicht hinreichend genau sein dürfte.
Ein Sachverständigengutachten wurde von der Polizei nicht in Auftrag gegeben, so dass die Beweise nicht hinreichend gesichert wurden. Das kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
Überdies ist es so, dass die Fahrzeuge in der Tat im „Vollservice“ gewartet werden. Selbst wenn die Toleranzgrenzen derart geringfügig unterschritten gewesen sein sollten, was mein Mandant bestreitet, hätte ihm dies bei der vorgeschriebenen Sichtprüfung vor Fahrtantritt gar nicht auffallen können.
Jedenfalls ist offenkundig, dass hier kein gravierender Verkehrsverstoß vorliegt. Somit erscheint es gerechtfertigt, von einer weiteren Verfolgung nach § 47 Abs. 2 OWiG abzusehen.
Sollte das nichts helfen, kommen vier Wochen vor der Verhandlung ein paar Beweisanträge. Zum Glück ist der Mandant rechtsschutzversichert.
Wie ist das eigentlich, wenn das Bundeskriminalamt demnächst Listen erstellt, nach denen die Internetprovider Stoppschilder vor Domains stellen? Dies bedeutet doch, ein Beamter hat sich (hoffentlich) davon überzeugt, dass auf den Servern tatächlich Kinderpornografie gehostet wird.
Er hat somit Kenntnis davon, dass über einen bestimmten Server Kinderpornografie verbreitet wird. Das ist eine Straftat. Lassen wir mal die Frage offen, ob die deutschen Polizeibehörden sich für Server zuständig fühlen müssen, die im Ausland stehen. Aber eins ist doch klar: Wer solche Sperrlisten verwaltet und implementieren lässt, der hat auch die Möglichkeit, durch simple Abfragen (Beispiel) herauszufinden, dass so ein Server wahrscheinlich in Deutschland steht.
Sofern das der Fall ist, haben die Ermittlungsbehörden, hier das Bundeskriminalamt, keinen Spielraum:
§ 163 Strafprozessordnung
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
Meyer-Goßner, der Standardkommentar zur Strafprozessordnung, umreißt die Vorschrift mit einem treffenden Wort: Erforschungspflicht. Die Polizei muss ohne Wenn und Aber jedem Tatverdacht nachgehen. Ihr steht, im hier interessierenden Deliktsbereich, kein Ermessen zu.
Natürlich ist das Bundeskriminalamt nicht verpflichtet, von sich aus das Internet nach deutschen Kinderpornoservern zu durchsuchen. Aber wenn man im Rahmen der Internetzensur darauf stößt und dann nichts weiter macht als Stoppschilder aufzustellen, könnte das in eine Handlungspflicht erwachsen.
Ich möchte jedenfalls nicht der Beamte sein, der Stoppschilder vor deutsche Internetserver setzt und es damit gut sein lässt. Das ließe sich nämlich zwanglos als Strafvereitelung im Amt (§ 258, § 258a Strafgesetzbuch) bewerten.
Schnell ermitteln, falls nötig sofort anklagen und möglichst rasch ein Strafgerichtsurteil erreichen– zu alledem ist nach der Krawallnacht nach dem Aufstieg von Fortuna 95 in Düsseldorf die Staatsanwaltschaft bereit. Ihr sind allerdings die Hände gebunden: „Uns fehlen belastbare Fakten und verlässliche Zahlen von der Polizei“, sagte gestern Behördensprecher Christoph Kumpa.
Damit ist die Möglichkeit verspielt, den 24 mutmaßlichen Gewalttätern etwa noch zum Wochenende den Prozess zu machen. Den gesetzlichen Weg dazu gibt es. Das „beschleunigte Verfahren“ wird in der Strafprozessordnung geregelt. Die geht von einem einfachen Sachverhalt aus. Und den sehen die Ermittler auch.
Es sind überwiegend deutsche Staatsangehörige aus dem Raum Düsseldorf im Alter von 15 bis 49 Jahren, die des Landfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte beschuldigt werden.
Speziell für diese Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft eine Sonderdezernentin abgestellt. Jeanette Bold könnte nach Prüfung der Vorwürfe beim Amtsgericht ohne Anklageschrift auftreten, doch sie hat noch keine einzige Akte. Polizeisprecher Wolfgang Rodax: „Wir arbeiten mit Hochdruck!“ (pbd)
Im Streit um geeignete Maßnahmen gegen im Internet dokumentierten Kindesmissbrauch („Kinderpornographie“) wird von Befürwortern bloßer Sperren angeführt, dass es oftmals nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich sei, die Inhalte zu entfernen oder der Urheber habhaft zu werden.
Jetzt machte Alvar Freude vom Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) die Probe aufs Exempel, analysierte mit automatischen Verfahren die diversen europäischen Sperrlisten und schrieb die Provider an, auf deren Servern sich laut der Listen kinderpornographisches Material befinden soll. Mit beeindruckender Resonanz: Innerhalb der ersten 12 Stunden nach Aussenden der Mails wurden bereits 60 Webauftritte gelöscht.
Weitere Resultate und Erkenntnisse:
* Die ersten Reaktionen bzw. Löschungen folgten bereits nach wenigen Minuten und kamen unter anderem aus den USA, Holland, Dänemark, Russland sowie Deutschland.
* Drei der jetzt vom Netz genommenen Webauftritte befanden sich auf Servern in Deutschland.
* Insgesamt wurden automatisiert 348 verschiedene Provider in 46 Ländern angeschrieben und über rund 1943 gesperrte vorgeblich illegale Webseiten informiert. Eine manuelle inhaltliche Analyse der Webseiten hat vorher nicht stattgefunden.
* 250 Provider haben auf die Anfrage geantwortet, haben aber hauptsächlich legale Inhalte gefunden; mit Stichproben konnten diese Angaben bestätigt werden.
* Zehn Provider gaben an, ingesamt 61 illegale Inhalte entfernt zu haben. Mit einer einfachen E-Mail kann man also schon viel erreichen.
* Bei der überwiegenden Mehrheit der Webseiten, darunter einigen aus Deutschland, zeigte sich bei der Überprüfung durch den Provider, dass die Webseiten kein kinderpornographisches, teils überhaupt kein irgendwie beanstandbares Material enthielten – die Webauftritte waren folglich zu Unrecht gesperrt. In Finnland werden zudem auch mehrere inländische Webseiten blockiert, die sich kritisch mit den dortigen Internet-Sperren auseinandersetzen.
* Die Provider wurden bislang nicht darüber informiert, dass die bei ihnen gehosteten Webauftritte auf einschlägigen Sperrlisten geführt wurden.
* Wenn sie darauf hingewiesen werden, sind die Provider zur Kooperation bereit und entfernen illegale Inhalte umgehend.
* Teilweise handelte es sich bei dem gesperrten Material um „gecrackte“ Webauftritte, also solche, die durch Ausnutzen von Sicherheitslücken zur Verbreitung fremden Materials missbraucht wurden. Auch hier zeigten sich die Provider sehr dankbar für die Hinweise.
Die Abschaltung von Webauftritten mit kinderpornographischen Inhalten dauert nicht länger als die Übermittlung einer Sperrliste. Dies führt die Argumentation der Befürworter des bloßen Sperrens ad absurdum – es gibt keinen sachlichen Grund, strafbare Inhalte im Netz zu belassen und sie für alle einschlägig Interessierten mit minimalem Aufwand weiterhin zugänglich zu halten.
Was für eine Bürgerinitiative wie den Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur möglich ist, sollte für die deutsche Regierung und Strafverfolgungsbehörden ein Leichtes sein und die hier erzielten Ergebnisse deutlich übertreffen können.
Pressemitteilung des AK Zensur
Nachtrag: Kulturstaatsminister für Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen