Kein Antrag, keine Haftprüfung

Fast genüsslich erklärt der Staatsanwalt im Fall der verhafteten Sängerin Nadja B., ihm liege bisher weder eine Haftbeschwerde noch ein Haftprüfungsantrag vor.

Das klingt etwas merkwürdig, denn als Verteidiger beantragt man reflexartig Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung, wenn man von der Verhaftung eines Mandanten erfährt. Der Grund ist einfach: Mit Eingang des Antrages läuft eine Frist von zwei Wochen. Länger darf der Ermittlungsrichter oder das zuständige Gericht nicht mit der Verhandlung warten.

Je früher der Antrag also gestellt wird, desto eher tut sich was. Wird kein Antrag gestellt, passiert in aller Regel erst mal nichts, und das mitunter monatelang. Es sei denn, der Staatsanwalt kommt selbst zur Überzeugung, dass der Beschuldigte freizulassen ist und beantragt die Aufhebung des Haftbefehls. Darauf sollte man aber eher nicht vertrauen…

Schaden lässt sich mit dem Haftprüfungsantrag kaum anrichten. Er kann jederzeit zurückgenommen oder in eine Haftbeschwerde umgewandelt werden. Mit Einverständnis des Beschuldigten ist es auch möglich, die Zweiwochenfrist zu überziehen, falls noch irgendwelche Gespräche laufen oder auf Gutachten gewartet wird.

Nachtrag: Gericht verbietet Bild Berichterstattung

Für verlustig zu erklären!

Manchmal spüre ich Mitleid mit Richtern. Nein, nicht wegen des kargen Gehalts. Sondern weil sie geduldig Tag für Tag Dinge erklären müssen, die ihre Prozessparteien eigentlich wissen sollten. Oder sich zumindest erklären könnten, wenn sie auch nur eine Minute nachdächten.

So hatten wir aus bestimmten Gründen ein Versäumnisurteil gegen unseren Mandanten, den Beklagten, ergehen lassen. Hierüber echauffieren sich die Klägeranwälte nun wie folgt:

Das Versäumnisurteil datierte vom 25.09.2008. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolgte am 21. Oktober 2008. Damit ist die gesetzliche Einspruchsfrist eindeutig überschritten gewesen!

Für die Klägerin ist nicht nachvollziehbar, dass, da die Gegenseite gegen das Versäumnisurteil am 21.10.2008 Einspruch eingelegt hat, das Versäumnisurteil erst am 21.01.2009 zugestellt worden sein sollte.

Der Beklagte ist des Rechtsmittels für verlustig zu erklären!

Dazu der Richter in sachlich unübertreffbarer Kühle:

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht, §§ 339, 340 ZPO. Insbesondere wurde das am 25.09.2008 verkündete Versäumnisurteil erst am 21.01.2009 zugestellt, so dass der am 21.10.2008 eingegangene Einspruch rechtzeitig war. Denn die Frist beginnt erst mit Zustellung des Urteils, nicht jedoch mit dessen Verkündung zu laufen (§ 339 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Gleichwohl ist eine Einspruchseinlegung vor Zustellung und nach Verkündung zulässig (RGZ 40, 392).

Heim statt Knast soll die Regel werden

Erziehung, Schule und Arbeit statt Knast! Jugendliche Straftäter müssen eine Untersuchungshaft nicht gleich hinter Gittern absitzen. Sie können vom Richter in einem Heim untergebracht werden. Diese Möglichkeit für tatverdächtige Menschen – zwischen mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahren – gibt es zwar schon. Sie soll aber künftig zur Regel in Nordrhein-Westfalen werden.

Mit diesem Vorstoß will Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) jungen Menschen mehr Chancen bieten. Wenn die nicht gerade schwer kriminell geworden sind, ist das Gefängnis vermeidbar – sie können auch von fachlich geschultem Personal betreut und gelenkt werden.

„Da wird alles geleistet, was Erzieher aufzubieten haben“, versprach gestern CDU-Jugendminister Armin Laschet. Allerdings muss die Landesregierung noch Hürden nehmen. Weil es bislang in NRW nur zwei geeignete Einrichtungen gibt, wird nach ähnlichen gesucht. Die müssen für 250 Euro täglich Jugendliche an 7 Tagen in der Woche aufnehmen und sie rund um die Uhr betreuen können.

Die beiden Vorbilder sind das Projekt „stop and go!“ der evangelischen Jugendhilfe in Iserlohn und in Solingen vom Landschaftsverband Rheinland der „Halfeshof“. Dort wird sieben Zöglingen pädagogische Hilfe geboten, es herrschen aber auch harte Sitten: „Niemand wird sich selbst überlassen“, schildert Direktorin Birgit Lambertz die Praxis. Wer Regeln und Grenzen nicht einhalte, müsse dann doch ins Gefängnis.

Andererseits biete der „Halfeshof“-Aufenthalt gute Aussichten: „Wer sich hier bemüht, kann im anstehenden Prozess auf eine Bewährungsstrafe hoffen“. Einziges Manko: In Solingen sind ebenso wie bei „stop and go!“ in Iserlohn keine Plätze mehr frei. (pbd)

Nur einer wird gebraucht

Es schepperte ganz schön bei dem Unfall, den mein Mandant vor einigen Tagen hatte. Der Sachverständige hat 4.000 Euro Schaden errechnet. Zum Glück gab es zwei unbeteiligte Zeugen. Noch mehr Glück: Die Polizeiwache im Düsseldorfer Süden war nur 100 Meter entfernt. Mein Mandant konnte mit den Zeugen gleich dort vorsprechen. Der Unfallgegner war lieber weiter gefahren.

Der Beamte am Tresen hörte sich die Geschichte an. Und schickte dann den einen Zeugen, der es wohl auch etwas eilig hatte, weg. Begründung: „Wenn zwei Zeugen das gleiche sagen, reicht einer.“ Von dem anderen Zeugen nahm er dann die Personalien und eine Aussage auf. Immerhin.

Nur irgendwie hätte ich schon ganz gerne auch den Namen und die Adresse des eiligen Zeugen gehabt…

Was kommt aus dem Geldautomaten?

Eine Richterin will meinem Mandanten nicht glauben, dass er den höchst ungewöhnlichen und somit verdächtigen Betrag von 610,00 € nicht durch Drogenverkäufe erwirtschaftet, sondern aus dem Geldautomaten gezogen hat.

In der Urteilsbegründung findet sich folgendes Argument:

Darüber hinaus ist die Geldstückelung aus dem Geldautomaten nicht nur in fünfziger, zwanziger und zehner, sondern auch in 5-Euro-Scheinen üblich. Diese haben sich aber nicht bei dem Geld befunden.

Das ist falsch. Wenn man zweihundert, vielleicht dreihundert oder sogar noch einen höheren Betrag abhebt, ist normalerweise eher kein Fünfer dabei. Selbst wenn es „üblich“ wäre, könnte es ja auch noch ausnahmsweise anders gewesen sein. Von den unzähligen Geldautomaten mal abgesehen, an denen der Kunde mittlerweile angeben kann, welche Geldscheine er haben möchte.

Mies ist so was noch dazu. Denn in der Hauptverhandlung wurde noch nicht mal gefragt, in welcher Stückelung das Geld aus dem Automaten gekommen sein soll. Wenn ein Richter aus dem Hinterhalt mit angeblicher Lebenserfahrung kontert, ist das schon ein Armutszeugnis. Dann aber noch so daneben zu greifen, tut schon weh.

Und hier geht es nicht um eine Bagatelle, sondern um Freiheitsstrafe.

Zahlen, aber bitte bis vorgestern

„Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung, spätestens am 12. März 2009, fällig.“

Toll, die Rechnung selbst ist vom 16. März 2009. Weniger lustig ist, dass der Mandant vor allem deswegen Ärger hat, weil sich der eilige Rechnungssteller bislang als Schnarchnase erwiesen hat.

interplastic 1022 G

Beim spontanen Ausmisten eines Schrankfachs mit Büromaterial bin ich gestern auf Kohlepapier gestoßen. Eine ganze Packung.

Auch wenn wir keine Schreibmaschine mehr im Betrieb haben, hebe ich es mal auf. Dürfte ja schon heute genug Menschen geben, die gar nicht wissen, was man damit genau gemacht hat.

Wikileaks.de – einfach so vom Netz

Ich bin gespannt, ob es die deutschen Behörden für nötig halten, den Betreiber von Wikileaks.de über die Gründe zu informieren, wegen der sie die Domain möglicherweise haben sperren lassen. So mit rechtsmittelfähigem Bescheid, wie sich das für einen Rechtsstaat gehört.

Ansonsten: Willkommen in China.

Vorsorglich: Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Provider die Domain in vorauseilendem Gehorsam abgeschaltet hat, ganz ohne (dokumentierbare) staatliche Aufforderung. Näheres werden wir wohl erst in den nächsten Tagen erfahren.

Erste Reaktionen

Was man als Alkoholsünder wissen sollte

Das Gesetz ist klar: Blutproben, auch bei Verstößen im Straßenverkehr, darf nur ein Richter anordnen. Nur bei „Gefahr im Verzug“ dürfen auch Staatsanwälte oder Polizisten eine Blutprobe veranlassen.

Die Praxis sah bei Verkehrsdelikten Jahrzehnte anders aus. Routinemäßig haben Polizeibeamte selbst die Blutprobe angeordnet – und ihr Verhalten wurde immer abgesegnet. Ich persönlich habe im Gerichtssaal schon Polizisten erlebt, die nicht mal wussten, dass sie nur bei „Gefahr im Verzug“ eine Blutprobe anordnen dürfen. Manche waren richtig beleidigt, als sie erfuhren, dass ihre Kompetenzen nicht mal so weit reichen.

Seit der Einführung von Bereitschaftsrichtern hat es immer wieder Anwälte gegeben, die der Verwertung der Alkohol- und Drogenanalyse widersprachen, wenn kein Richter eingeschaltet wurde. Mit unterschiedlichen Ergebnissen. Letztlich retteten sich meisten Gerichte damit, dass die Beamten zwar einen Fehler gemacht haben. Dieser wiege aber nicht so schwer, um die Beweise nicht zur Kenntnis zu nehmen.

In einer praktisch wichtigen Konstellation sieht es nun das Oberlandesgericht Hamm etwas anders. Die Richter halten eine Blutprobe für unverwertbar, weil der Polizeibeamte so gestrickt war wie seine Kollegen, die ich aus dem Gerichtssaal kenne. Ihn interessierte schlicht und einfach nicht, dass es aus jüngster Zeit viele Urteile gibt, welche darauf hinweisen, dass es nach dem Gesetz zumindest versucht werden muss, einen Richter zu erreichen. Erst wenn das nicht gelingt, darf Gefahr im Verzug angenommen werden.

Machen wir immer so, alles andere interessiert mich nicht. Diese schlichte Argumentation war für das Oberlandesgericht Hamm nun Anlass, den Ball auf die Seite der Polizei zurückzuspielen. Wer sich, so die Richter, überhaupt nicht um die Rechtslage schert, vergewaltigt das Recht und begeht einen besonders schweren Verfahrensfehler. Bei so einem Verhalten ist es einfach nicht mehr akzeptabel, das Beweisergebnis augenzwinkernd doch noch zuzulassen.

Es ist davon auszugehen, dass da draußen viele Polizeibeamte ähnlich handeln. Wie sollte man sich also in einer Verkehrskontrolle verhalten? Schweigsam, aber bestimmt:

1. Den Atemalkoholtest verweigern. Dazu darf niemand gezwungen werden. Aber keinesfalls erklären oder gar unterschreiben, dass man auf einer Blutprobe besteht. Das könnte als „Einverständnis“ ausgelegt werden.

2. Die Blutprobe über sich ergehen lassen. Allenfalls auf die Frage, ob man damit einverstanden ist, mit „Nein“ antworten. Eine Begründung hierfür muss man nicht geben.

So dürften die Chancen nicht schlecht stehen, dass die Polizei nach Schema F vorgeht und in die nun vom Oberlandesgericht Hamm beschriebene Verfahrensfalle tappt. Einer Diskussion über Gefahr im Verzug („habe ich im law blog gelesen“) sollte man an Ort und Stelle aus taktischen Gründen also eher aus dem Weg gehen.

Beschluss des OLG Hamm / Quelle des Links

Trotz Finanznot müssen Beamte beschäftigt werden

Wird ein entlassener Beamter nach vorübergehender Krankheit wieder dienstfähig, kann weder das Land noch eine Gemeinde seine Wiedereinstellung aus Finanznot verweigern. Das ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dem sich die Stadt Dormagen beugen muss.

Dort war ein heute 59-jähriger Stadtamtsrat nach amtsärztlicher Untersuchung in den Ruhestand versetzt worden. Zwei Jahre später aber wurde seine Genesung samt Dienstfähigkeit erkannt. Dennoch verweigerte die Stadt Dormagen dem Mann seinen Posten. Begründung: In der Zwischenzeit sei erstens wegen der angespannten finanziellen Situation bis 2009 ein Haushaltssicherungskonzept erlassen worden. Zweitens gebe für den Beamten weder eine Planstelle noch ein freies Aufgabengebiet.

Der Weg durch die Instanzen brachte dem Beamten den gewünschten Erfolg. Bereits das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht gab ihm Recht. Eine sparsame Haushaltsführung der öffentlichen Hand sei „steuerbar“, der Anspruch des Beamten vom Grundgesetz geschützt. Das BverwG in Leipzig urteilte rechtskräftig (AZ 2 C 41.07), dafür dem Beamten die Rückkehr zu verweigern, müsse es schon „zwingende dienstliche Gründe“ geben. Finanzielle und personalorganisatorische Auswirkungen aber „sind regelmäßig keine“. (pbd)