Wenn eine Wohnung deutlich kleiner ist als vereinbart, dann kann ein Mieter nicht nur die Miete mindern – er ist auch zur fristlosen Kündigung berechtigt. So hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az: VIII ZR 142/08).
In diesem Fall war die Wohnung statt laut Vertrag „ca. 100 Quadratmeter“ nur 77 Quadratmeter groß. In früheren Entscheidungen hatte der BGH bereits geurteilt, dass bei mehr als 10 Prozent weniger Wohnfläche ein Mangel vorliegt.
Bei großen Abweichungen, hier rund 23 Prozent, sei der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht möglich, so dass die fristlose Kündigung rechtens sei. Außerdem muss der Vermieter rund 5.000 Euro Miete erstatten.