Wird ein entlassener Beamter nach vorübergehender Krankheit wieder dienstfähig, kann weder das Land noch eine Gemeinde seine Wiedereinstellung aus Finanznot verweigern. Das ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dem sich die Stadt Dormagen beugen muss.
Dort war ein heute 59-jähriger Stadtamtsrat nach amtsärztlicher Untersuchung in den Ruhestand versetzt worden. Zwei Jahre später aber wurde seine Genesung samt Dienstfähigkeit erkannt. Dennoch verweigerte die Stadt Dormagen dem Mann seinen Posten. Begründung: In der Zwischenzeit sei erstens wegen der angespannten finanziellen Situation bis 2009 ein Haushaltssicherungskonzept erlassen worden. Zweitens gebe für den Beamten weder eine Planstelle noch ein freies Aufgabengebiet.
Der Weg durch die Instanzen brachte dem Beamten den gewünschten Erfolg. Bereits das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht gab ihm Recht. Eine sparsame Haushaltsführung der öffentlichen Hand sei „steuerbar“, der Anspruch des Beamten vom Grundgesetz geschützt. Das BverwG in Leipzig urteilte rechtskräftig (AZ 2 C 41.07), dafür dem Beamten die Rückkehr zu verweigern, müsse es schon „zwingende dienstliche Gründe“ geben. Finanzielle und personalorganisatorische Auswirkungen aber „sind regelmäßig keine“. (pbd)