„Simply the best!“
Mit diesem Slogan warb der Hersteller eines Rasierers. Das Hambuger Oberlandesgericht hält das für wettbewerbswidrig. Die Gründe der Entscheidung hat der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Bahr zusammengefasst:
Im vorliegenden Fall verstehe der Kunde die Aussage so, dass dieses Attribut anhand objektiver Qualitätsmerkmale verwendet werde. Gerade im Bereich von Nassrasierern sei bezüglich der Merkmale Qualität, Gründlichkeit, Komfort und Verletzungsfreiheit eine Nachprüfbarkeit gegeben. Die zusätzlichen Aussagen „Testen sie unsere Besten“ und „Geld-zurück-Garantie“ verstärkten die Aussagerichtung des Slogans in einer Weise, dass maßgebliche Verkehrskreise darin jedenfalls in diesem Zusammenhang eine Tatsachenbehauptung verstünden.
Schließlich gehe der Durchschnittskunde zu Unrecht davon aus, dass das Prädikat „Simply the best!“ im Zusammenhang mit einem Vergleichstest von einem neutralen Dritten vergeben worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Äußerung in Anführungszeichen gesetzt sei, was üblicherweise für die Wiedergabe einer Aussage eines Dritten spreche.
Ich würde bei einem Werbeslogan in englischer Sprache beim besten Willen nicht an einen Warentest denken, nicht mal bei Verwendung von Anführungszeichen. Überdies: Was ist mit dem Ausrufezeichen?
Aber lassen wir das, es hat ja schon was für sich, nicht Durchschnitt zu sein.