Schlaues „Angebot“

Der Arbeitgeber schreibt: „Wir sind mit Ihrer Arbeitsleistung unzufrieden.“ Statt als qualifizierte Kraft könne der Arbeitnehmer künftig mit anderen Dingen beschäftig werden. Allerdings für zwei Euro weniger pro Stunde. Weiter heißt es:

Wir bieten Ihnen daher einen neuen Arbeitsvertrag an und bitten um Ihre Stellungnahme bis Freitag, 11 Uhr.

Eine Abmahnung wegen der angeblichen Arbeitsmängel gibt es nicht. Die Regeln für eine Änderungskündigung sehen etwas anderes aus. Und zu allem Überfluss gibt der Arbeitgeber quasi zu Protokoll, dass er für den Beschäftigten auf jeden Fall Arbeit hat.

Besser kann man seine spätere Niederlage vor dem Arbeitsgericht nicht zementieren.

Spuren im Netz

Gerade ein paar alte Akten vorgelegt bekommen. Alles „verschwundene“ Schuldner. Oder halt auch nicht – einer betreibt jetzt einen Pizzaservice in Neuss.

Ich liebe Google. Manchmal.

Lesen wäre nett

Die Gegenseite, vertreten durch ein Inkassobüro, macht auf freundlich:

Weiter wären wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns den Grund nennen würden warum eine Überweisung bisher nicht erfolgte.

Viel Sinn macht das Schreiben nicht. Es sei denn, im Inkassobüro hat keiner unsere letzten drei Briefe gelesen. Was natürlich wahrscheinlich ist.

Würgereiz

Aus einer Abmahnung:

Sollten die Ihnen gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen, sehen wir uns gezwungen, unserer Mandantin zu empfehlen, Sie gerichtlich in Ihre Pflichten einzuweisen.

Bedingungsloses Grundeinkommen für alle?

Nicht zuletzt durch die kürzlich abgeschlossene Online-Petition ist das Thema „Bedingungsloses Grundeinkommen“ momentan wieder stark in der Diskussion – stark genug, dass Pavel einmal auf Basis der aktuellen Daten von Destatis durchgerechnet hat, was theoretisch für Summen möglich sind:

Vorweg mein Ergebnis: Deutschland ist ein reiches Land:

  • 2000 Euro pro Kopf, also fast 8000 Euro netto für eine vierköpfige Familie wären drin, wenn wir hier den absoluten Kommunismus einführen und alles umverteilen.
  • 664 Euro pro Kopf oder 2656 Euro für die Familie wären drin, wenn man alle Unternehmensgewinne und Kapitaleinkünfte umverteilt, die Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen kämen obendrauf.
  • 500 Euro pro Kopf wären möglich, wenn man die Ausgaben der Sozialversicherung an alle verteilt, also die Rentner enteignet und jeder seine Arztrechnungen selbst bezahlt
  • 300 Euro pro Kopf wären möglich, wenn man nur die gesetzliche Krankenversicherung beibehält
  • 66 Euro pro Monat wären drin, wenn man das Geld für die Arbeitslosen und Bedürftigen auf alle verteilt

Den vollen Text gibt es hier. Unabhängig von persönlicher Meinung für oder gegen ein solches Grundeinkommen finden sich in dem Text einige sehr interessante Rechenbeispiele und Ausführungen.

… außer Tiernahrung

Media Markt wirbt derzeit groß für seine Aktion „NIMM 4 ZAHL 3“. Löblicherweise fehlt bei diesem Angebot das Kleingedruckte.

Im Media Markt erfuhr law blog – Leser Steffen B. aber, dass es trotzdem Einschränkungen gibt. So wurden ihm der Gratisartikel beim Kauf von iTunes-Gutscheinen verweigert. Die „Media Markt Management GmbH, Abteilung Kundenkommunikation“ gab Steffen folgende Erklärung:

Unsere aktuelle Aktion „Der Media Markt Gruppentarif NIMM 4 ZAHL 3“ besagt, dass man beim Kauf von 4 Produkten das billigste Produkt umsonst bekommt. Diese Aktion gilt für alle Produkte, außer Bücher und Zeitschriften sowie sog. E-Sales-Artikel, d.h. I-Tunes Karten, Geschenkkarten, Geschenkgutscheine und Plus Garantie. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihrem Markt vor Ort, die Kollegen stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

E-Sales-Artikel sind also die Tiernahrung des Media Markts…

Ehefrauen gebührt der Nachrang

Ehefrauen, die mit ihrem Ehemann zusammen zur Steuer veranlagt werden und daher gemeinsame Steuerbescheide erhalten, müssen es hinnehmen, dass ihr Name in den Bescheiden – wie auch im sonstigen Schriftwechsel mit den Finanzbehörden – an zweiter Stelle nach dem Namen des Mannes genannt wird.

Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2009 (Aktenzeichen 3 K 1147/06 B) auf die Klage einer Ehefrau, die ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung der Geschlechter durch die Praxis der Finanzbehörden verletzt sah. Dem folgten die Richter nicht, sondern schlossen sich der Argumentation der Behörde an, die geltend gemacht hatte, dass es sich bei der von der Datenverarbeitung der Finanzverwaltung zwingend vorgegebenen Nennung erst des Ehemannes und dann der Ehefrau um ein wertungsfreies Ordnungssystem handele.

Daran ändere auch nichts der Umstand, dass – wie auch in dem entschiedenen Fall – gelegentlich die Ehefrau das gesamte oder den größeren Teil des Familieneinkommens erwirtschafte. Zudem weist das Finanzgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass in der Konsequenz der von der Klägerin vertretenen Auffassung im Falle des Erfolges ihrer Klage – also Nennung der Ehefrau an erster Stelle – der Ehemann eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung der Geschlechter müsste rügen können – ein Ergebnis, dass die Finanzbehörden in eine unauflösliche Situation bringen würde.

Pressemitteilung des Gerichts

0,19 Prozent

Zuerst habe ich im Urteil nur gelesen:

Die Beklagten werden verurteilt…

… und mich ganz und gar nicht auf das Gespräch mit den Mandanten gefreut. Allerdings sah ich dann, dass die Beklagten ganze acht Euro zahlen müssen, wenn auch mit Zinsen seit August 2008.

Eingeklagt hatten die Gegner 4.164,65 Euro. Im Hinblick auf diese „Misserfolgsquote“ hat das Gericht sogar freundlicherweise davon abgesehen, meinen Mandanten 0,19 Prozent der Verfahrenskosten aufs Auge zu drücken.

Alles abgetreten

Neulich haben wir die Honoraransprüche eines Arztes bei der Kassenärztlichen Vereinigung gepfändet. Zu meiner Überraschung hatte das Gericht keine Rückfragen, sondern erließ den Pfändungsbeschluss ohne Murren.

Die Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung war heute im Briefkasten:

Die Forderungen werden nicht anerkannt. Sämtliche Ansprüche sind an die Sparkasse Unna abgetreten.

Wenigstens ist jetzt klar, wer als nächstes Post bekommt.

Werden Sie gebeten

In einer Strafsache hatte ich Terminsverlegung beantragt, weil ich an dem Tag nicht kann. Nun schreibt mir der Richter am Amtsgericht Düsseldorf:

… werden Sie gebeten, den Urlaub durch Belege nachzuweisen.

Das Wort eines Rechtsanwalts ist halt auch nicht mehr das, was es mal war. Schicke ich dem misstrauischen Herrn halt eine Kopie der Buchungsbestätigung für das E-Ticket.

Zu meiner Freude ist auch darauf vermerkt, dass dass das Ticket schon vor etlichen Monaten gekauft wurde.

Die Pflichten eines Volksvertreters

Beim SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss soll „einschlägiges Material“ gefunden worden sein. Wie es aussieht, erklärt Tauss die Funde mit seiner Tätigkeit als Abgeordneter. Ganz aussichtslos ist das nicht. Denn das Gesetz verbietet den „Besitz“ von Kinderpornografie nicht in allen Fällen:

§184b Abs. 5 Strafgesetzbuch:

Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

Darunter fallen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Tätigkeit verdeckter Ermittler, von Sachverständigen, Anwälten, Ärzten und Wissenschaftlern. Sicherlich kann man auch als Bundestagsabgeordneter, der mit der Thematik vertraut ist, einige Gründe für das Vorhandensein solchen Materials anführen.

Ob es gute Gründe sind, wird sich wohl auch anhand der Auffindesituation bewerten. Material auf einem Rechner in der Privatwohnung dürfte anders zu bewerten sein als zum Beispiel Daten auf einem Rechner im Abgeordnetenbüro oder in einer Akte, insbesondere wenn diese sauber geführt werden und einem konkreten Projekt im Zusammenhang mit der Abgeordnetenätigkeit zuzuordnen sind.

Die Verbreitung von Kinderpornografie ist übrigens nicht privilegiert. Das setzt aber voraus, dass das Material an einen größeren, vorher nicht bestimmten Personenkreis weitergegeben wird. Die Abgabe an eine Person ist keine Verbreitung.