Der Beschuldigte war nicht zu Hause. Die Polizeibeamten, versehen mit einem Durchsuchungsbeschluss, ließen die Tür aufbrechen. Hierzu folgender Vermerk:
Aufgrund der Altersstruktur der Hausbewohner und der scheinbar sehr funktionierenden Hausgemeinschaft wurde auf das Hinzuziehen eines Nachbarn als Zeugen wegen des bestehenden Tatvorwurfs verzichtet. Da ansonsten damit gerechnet werden kann, dass Herr J. einen Wohnungswechsel vornehmen kann.