Sehr gut finde ich es schon mal, dass der Amtsrichter einen Hauptverhandlungstermin anberaumt hat. Das zeigt: Er ist mit dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden.
Eigentlich sollte ich in diesem Fall gar nicht erfahren, was die Staatsanwaltschaft sich so als Strafe vorgestellt hat. Denn „beharrt“ sie auf ihrem Antrag, soll dem Angeklagten laut Gesetz lediglich „eine Abschrift des Strafbefehlsantrages ohne die beantragte Rechtsfolge mitgeteilt werden“.
Das ist letztlich zwar Humbug, weil zumindest ein Angeklagter mit Verteidiger über Akteneinsicht sowieso rausfinden kann, welche Nettigkeiten Gericht und Staatsanwaltschaften auf dem Weg zur Findung einer angemessenen Rechtsfolge ausgetauscht haben. In diesem Fall sollten es nach Vorstellung der Ankläger exorbitante vier Monate Gefängnis mit Bewährung sein.
Um das herauszufinden, musste ich die Akte übrigens gar nicht anfordern. Der Edding, mit dem die Geschäftsstelle den Strafbefehl an der Problemstelle geschwärzt hat, ist nämlich schon etwas schwach auf der Brust.