Die Bahn gibt mittlerweile zu, sogar E-Mails von Mitarbeitern gelöscht zu haben. Offenbar noch zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Mails auf dem Server befanden.
Auch wenn sich die Bahn gegenüber dem Spiegel damit verteidigt, der Versand der Mails sei „rechtswidrig“ gewesen und habe Probleme auf den Servern verursacht, dürfte es eng für die Verantwortlichen werden.
Sehr eng, denn die Sach- und Rechtslage für den Umgang mit Mitarbeiter-Mails ist mittlerweile klar. Ist die nichtdienstliche Nutzung des E-Mail-Postfaches ausdrücklich untersagt (zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung), darf der Arbeitgeber die E-Mails des Arbeitnehmers sichten, denn es handelt sich um Geschäftspost. Findet er erkennbar „private“ oder „gewerkschaftliche“ Mails, darf er diese aber trotzdem nicht lesen. Er kann den Mitarbeiter aber ermahnen, abmahnen oder bei wiederholten Verstößen sogar kündigen.
Darf der Mitarbeiter übers Firmenpostfach auch nichtdienstliche Mails senden oder wird dies geduldet, ist sein Postfach für den Arbeitgeber tabu. Unzulässig ist es, wenn der Arbeitgeber schon auf dem Server E-Mails unterdrückt, die vom Arbeitnehmer stammen oder für ihn bestimmt sind. Denn für den Arbeitnehmer, der auch nichtdienstlich mailen darf, gilt das Fernmeldegeheimnis. Ein Eingriff, sei es durch Lesen oder Löschen, ist strafbar (§ 206 Strafgesetzbuch, § 303a Strafgesetzbuch).
Wenn ausgerechnet diese Mails technische Probleme verursachten, war eine Löschaktion vielleicht gerechtfertigt. Dann müsste die Bahn aber begründen, dass die Gefahr durch die Mails für die technische Infrastruktur wirklich so groß war, dass das Fernmeldegeheimnis zurücktreten musste. Das wird nicht einfach sein.
Überdies: Selbst im Fall einer gerechtfertigten Löschung hätte die Bahn die betroffenen Mitarbeiter und auch den Betriebsrat von der Löschung informieren müssen.