Untersuchungshäftlinge dürfen zwar Fernsehgeräte mit einem Flachbildschirm in der Zelle haben und nutzen – nicht aber dann, wenn das Gerät Multimediafunktionen hat. So hat es jetzt das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden.
Das OLG befürchtet in seinem Beschluss (AZ: 2 Ws 360/08), Häftlinge könnten etwa über an den Bildschirm angeschlossene Speichermedien an elektronische Daten, Filme und Dokumente kommen, die mit der Untersuchungshaft und der Anstaltsordnung unvereinbar sind. Solch eine Möglichkeit bieten beispielsweise handelsübliche USB-Sticks, die auch einfach an Computer angeschlossen werden können.
Das OLG stellt U-Häftlingen frei, notfalls einen Röhrenfernseher zu nutzen. (pbd)