Das Amtsgericht Mettmann hat meinen Mandanten freigesprochen.
Nachdem die Rechtspflegerin in den anderen Punkten eingeknickt ist, meint sie allerdings, die Staatskasse müsse mir die Fotokopierkosten nicht erstatten. Ich hatte 39 Seiten angemeldet und darauf hingewiesen, dass ich grundsätzlich die gesamte Akte kopiere, weil vorab nie zu sagen ist, ob eine Seite für die Verteidigung bedeutsam werden kann oder nicht.
Im Ablehnungsbeschluss heißt es, ich müsse zwar nicht unbedingt meine Fotokopien zur Prüfung übersenden. Es hätte nach Auffassung des Gerichts ausgereicht, die Seitenzahlen zu benennen, um nachzuvollziehen, welche Seiten aus der Akte abgelichtet wurden. Aber auch diese Benennung sei unterblieben, deshalb sei der Antrag zurückzuweisen.
Ich bin nun wirklich ratlos. Der Zeitpunkt, zu dem ich die Akte hatte, ist anhand meines Rückgabeschreibens unschwer zu erkennen.
Zu diesem Zeitpunkt bestand die Akte aus den Seiten 1 – 39.