Ehefrauen, die mit ihrem Ehemann zusammen zur Steuer veranlagt werden und daher gemeinsame Steuerbescheide erhalten, müssen es hinnehmen, dass ihr Name in den Bescheiden – wie auch im sonstigen Schriftwechsel mit den Finanzbehörden – an zweiter Stelle nach dem Namen des Mannes genannt wird.
Das entschied jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. Januar 2009 (Aktenzeichen 3 K 1147/06 B) auf die Klage einer Ehefrau, die ihr Grundrecht auf Gleichbehandlung der Geschlechter durch die Praxis der Finanzbehörden verletzt sah. Dem folgten die Richter nicht, sondern schlossen sich der Argumentation der Behörde an, die geltend gemacht hatte, dass es sich bei der von der Datenverarbeitung der Finanzverwaltung zwingend vorgegebenen Nennung erst des Ehemannes und dann der Ehefrau um ein wertungsfreies Ordnungssystem handele.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass – wie auch in dem entschiedenen Fall – gelegentlich die Ehefrau das gesamte oder den größeren Teil des Familieneinkommens erwirtschafte. Zudem weist das Finanzgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass in der Konsequenz der von der Klägerin vertretenen Auffassung im Falle des Erfolges ihrer Klage – also Nennung der Ehefrau an erster Stelle – der Ehemann eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung der Geschlechter müsste rügen können – ein Ergebnis, dass die Finanzbehörden in eine unauflösliche Situation bringen würde.