Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf:
… wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 17.12.2008 nicht abgeholfen.
Begründung:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.11.2008 ist unzulässig, da der Nichtabhilfebeschluss unanfechtbar ist.
Das wird die Schuldnerin nach den bisherigen Erfahrungen aber nicht abhalten, auch gegen diesen Nichtabhilfebeschluss Beschwerde einzulegen. Das könnte zur Endlosschleife werden.