Fahrräder dürfen auch auf dem Gehweg abgestellt werden – es sei denn, sie behindern konkret Passanten mit Kinderwagen oder Gepäck, Rollstullfahrer oder stark Gehbehinderte. Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster übereifrige Mitarbeiter des dortigen Ordnungsamtes zurückgepfiffen (AZ: 5 A 2239/08).
Die Beamten hatten ein in der Nähe des Hauptbahnhofs geparktes Rad zu einer Sammelstelle gebracht, wo es der Eigentümer abholen musste. Der klagte mit Erfolg vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt. Deren Antrag auf Zulassung der Berufung wies das OVG jetzt unanfechtbar ab. (pbd)