Viele Verfahren werden gern nach § 153 Strafprozessordnung eingestellt. Wegen „geringer Schuld“, sagt man gemeinhin.
Es handelt sich um eine hypothetische Schuldfeststellung. Der Staatsanwalt fragt: Wenn sich der Verdacht bestätigt, wäre die Schuld dann so gering, dass unter den Voraussetzungen des Paragrafen keine Strafverfolgung notwendigt ist? Wenn ja, stellt er das Verfahren ein, so er denn will. Der Staatsanwalt stellt aber nicht fest, ob an dem Tatverdacht was dran ist.
Manchen Betroffenen ist das aber nicht recht. Sie fühlen sich nicht „gering schuldig“, ob nun hypothetisch oder real. Sie fühlen sich unschuldig, sind es womöglich auch. Deshalb legen sie Wert darauf, eine Einstellung erster Klasse zu bekommen. Wegen fehlenden Tatverdachts, § 170 Strafprozessordnung.
Das muss nicht unbedingt Prinzipenreiterei sein. Wer zum Beispiel einen Flugschein hat, wird regelmäßig auf seine Zuverlässigkeit überprüft. Die zuständigen Ämter erfahren auch von Strafverfahren, die nicht zu einer Verurteilung führen. Da nicht abgezählt werden kann, wann jemand unzuverlässig ist, kann eine Einstellung – nur – nach § 153 Strafprozessordnung auch eine Rolle spielen. Schön sieht sie jedenfalls nicht aus.
Was kann der Betroffene also tun? Nichts. Gegen eine Einstellung wegen „geringer Schuld“ gibt es keine Rechtsmittel. Es bleibt nur ein freundlicher Brief an den Staatsanwalt. Mit der Bitte, die Sache noch einmal zu überdenken.
So einen Brief habe ich gerade diktiert.