Der Sachverständige in diesem Fall hat es jedenfalls nicht übel genommen, dass wir uns bei der Herausgabe von Originaldokumenten zierten.
Mit Hilfe der freundlichen Richterin fanden wir einen Kompromiss. Der Kompromiss trägt dem Aufklärungsinteresse und dem Datenschutz Rechnung.
Das Gutachten liegt nun vor:
Die Befundkonfiguration der strittigen Unterschrift ist völlig gegensätzlich zu jener des Vergleichsmaterials. Unter Einbeziehung der Möglichkeiten der Schriftverstellung ist die Beklagte alllenfalls mit mäßiger Wahrscheinlichkeit Urheberin der streitigen Schreibleistungen. Vielmehr ist zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Urheberschaft einer anderen Person auszugehen.
Also eine Fälschung. Haben wir von Anfang an gesagt.