Ob Polizisten ihren Dienstausweis vorzeigen müssen, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Niedersachsen gilt § 9 der Polizeidienstverordnung 350:
(1) Der Schutzpolizeibeamte ist im Dienst grundsätzlich durch seine Dienstkleidung ausgewiesen.
(2) Bei Amtshandlungen ist auf Verlangen dem Betroffenen der Dienstausweis vorzuzeigen. Der Beamte ist berechtigt, dieses Ansuchen abzulehnen, wenn nach den Umständen keine vernünftigen Zweifel an seiner Eigenschaft als Polizeibeamter bestehen.
Ich verstehe das so, dass auch der Schutzpolizeibeamte seinen Dienstausweis auf Verlangen zeigen muss, wenn er eine Amtshandlung vornimmt. Zum Beispiel eine Ausweiskontrolle. Er kann es aber normalerweise ablehnen, seinen Ausweis vorzuzeigen, weil er ja Uniform trägt und nicht Wilhelm Voigt heißt.
In einem Fall hörte sich die Ablehnung so an:
Der Name und der Ausweis gehen dich einen Scheißdreck an.
Ob sich der Verordnungsgeber eine „Ablehnung“ so vorgestellt hat?