Der Widerruf der Erlaubnis für ein bekanntes Inkassobüro ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt gestern entschieden. Die Firma war vorwiegend für Anbieter von Internetabofallen tätig.
Wie zu hören ist, gibt es schon eine Neugründung in einem anderen Bundesland…
Zur Pressemitteilung des Gerichts:
Der Klägerin wurde durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, des Beklagten, vom 16.05.2006 die Erlaubnis zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderung (Inkassobüro) erteilt. Diese Erlaubnis wurde durch Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2006 widerrufen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ihr an der für die ordnungsgemäße Inkassotätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit war darauf gestützt, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr mit ihren Schuldnern einen Briefkopf mit einem aufgedruckten Doppelkopfadler verwende, wodurch der Eindruck erweckt werden könne, dass es sich bei dem Unternehmen um eine mit amtlichen Befugnissen ausgestattete staatliche Stelle handele. Außerdem war angeführt, dass die Einwände der von den jeweiligen Schuldnern eingeschalteten Rechtsanwälte und Beistände ignoriert worden seien, obwohl ihr eine genauere Prüfung oblegen hätte.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und anschließendem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren wurde ein Vergleich geschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich u.a., im Geschäftsverkehr keine Embleme mehr zu verwenden, und etwaige Einwendungen von Schuldnern künftig im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen.
Kurze Zeit danach kam es erneut zu Beschwerden gegen das Geschäftsgebaren der Klägerin. Diese standen überwiegend im Zusammenhang mit Forderungen die im Rahmen des Betriebs einer Internetseite entstanden waren und zwar eines Tests mit Fragebögen ohne dass gleichzeitig deutlich und übersehbar der Preis dieses Tests angegeben worden war. Weitere Forderungen beruhten ebenfalls auf dem Betrieb einer Internetseite, mit Hilfe derer das Lebensalter des jeweiligen Nutzers ausgerechnet werden sollte.
Eine Reihe von Nutzern dieser Internetseiten beschwerte sich bei dem Beklagten über die Inanspruchnahme seitens der Klägerin im Rahmen der Durchsetzung hieraus resultierender finanzieller Forderungen. Weiterhin betrieb die Klägerin nunmehr auch eine Wirtschaftsauskunftei und betrieb eine Internetseite. Die Mahnschreiben der Klägerin enthielten neben der Bezeichnung des jeweiligen Auftragsgebers sowie der Forderungsaufstellung einen Hinweis hierauf und eine Erklärung wie der jeweilige Schuldner in den persönlichen Online-Bereich der Internetseite gelangen und nähere Informationen einholen könne.
Nachdem die Klägerin vom Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass die Bezeichnung der Internetseite wegen Verwechslungsgefahr mit dem amtlichen Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) unzulässig sei und nicht erkennbar sei, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, widerrief er mit Verfügung vom 27.07.2007 die erteilte Erlaubnis. Nachdem ein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung bringt sie u.a. vor, der private Charakter der nur eingeschränkt öffentlich zugänglichen Internetseite, sei offenkundig. Im Übrigen führt sie umfangreiche rechtliche Argumente ins Feld, die belegen sollen, dass der Beklagte nicht ermächtigt sei, die Inkassoerlaubnis zu widerrufen. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main u.a. ausgeführt, der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main habe die Inkassoerlaubnis zu Recht widerrufen. Eine erteilte Inkassoerlaubnis könne widerrufen werden, wenn Gründe bekannt würden, durch die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung des Inkassounternehmens der Art in Frage gestellt seien, dass sie zu einer Versagung der Inkassoerlaubnis geführt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen hätten.
Insoweit sei in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf abgestellt worden, dass zunächst schon nicht erkennbar sei, dass es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite um eine von der Klägerin betriebene Plattform handele und allein die mutmaßlichen Schuldner Zugriff auf ihre persönlichen Daten hätten. Durch die Gestaltung werde den Empfängern suggeriert, dass sie mit ihren persönlichen Daten und offenen Forderungen in einer öffentlichen Datei geführt würden. Sie müssten befürchten, dass auch Dritte Einblick in das Verzeichnis haben könnten, in welchem sie als Schuldner offener Forderung aufgeführt seien. Der Einwand der Klägerin, aufgrund der Angaben im Impressum sei eindeutig erkennbar, dass es sich um eine eigene Seite der Klägerin handele und Zugang nur für die Schuldner bestehe, sei unerheblich.
Entscheidend sei vielmehr, dass diese Umstände jedenfalls nicht aus den Mahnschreiben erkennbar seien und vor diesem Hintergrund der Eindruck erweckt werde, dass die vermeintlichen Schuldner mit erheblichem Druck zur Zahlung veranlasst und dadurch von einer eingehenden rechtlichen Überprüfung der Forderungen abgehalten werden sollten. Vor diesem Hintergrund sei es für die Bewertung der Zuverlässigkeit auch unerheblich, dass die Klägerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung ihre Mahnschreiben geändert und auch die Internetseite anders bezeichnet habe.
Bei einem Inkassounternehmen, welches wiederholt durch ein unzuverlässiges Geschäftsgebaren auffällig geworden sei und einem entsprechenden Hinweis der Aufsichtsbehörden insoweit Rechnung trage, als die bislang beanstandete Vorgehensweise durch eine gleichermaßen unzulässige ersetze, bestehe die Befürchtung, dass auch künftig schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen seien. Weiterhin habe der Präsident des Amtsgerichts auch zu Recht darauf abgestellt, dass das Geschäftsgebaren der Klägerin im Übrigen nicht einer redlichen gewissenhaften ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspreche. Bereits in dem vorangegangenen Widerrufsverfahren sei ihr vorgeworfen worden, trotz Kenntnis von den Umständen der Vertragsschlüsse und sich daraus aufdrängender Zweifel an der Berichtigung der geltend gemachten Forderungen auf Einwendungen nicht eingegangen zu sein. Dem habe die Klägerin offensichtlich nicht Rechnung getragen.
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheidet.
Az.: 8 E 892/08.F