Das in der Vergangenheit Gewünschte

Brief vom Vermieter:

… die neueste Rechtsprechung hat dazu geführt, dass die Regelungen in Ihrem Mietvertrag bezüglich der laufenden Schönheitsreparaturen § 8 Abs. 2 und bei Beendigung der Mietzeit § 12 Abs. 1 unwirksam geworden sind. Wir möchten aufgrund dessen, den mit Ihnen geschlossenen Mietvertrag unter Beachtung der Rechtsprechung neu fassen. In der Anlage fügen wir ein Angebot für eine Nachtragsvereinbarung bei, die dem von beiden Seiten in der Vergangenheit Gewünschten am nächsten kommt.

Die Mandantin war erfreut, als ich ihr bestätigte, dass der Vermieter den Abschluss der Vereinbarung nicht verlangen kann. Er kann auch nicht kündigen. Oder die Miete erhöhen, weil ihm durch die vom Bundesgerichtshof weggewischte Renovierungspflicht höhere Kosten entstehen.

Der Vermieter sollte außerdem mal mit seinem juristischen Berater sprechen. Die vorgeschlagene Neufassung dürfte nämlich auch unwirksam sein. Aber das ist ja nicht mein Problem.