Die Bilder von einem zerbeutelten Unfallauto sind vielleicht schnell gemacht, sicher auch nicht besonders hübsch anzuschauen – aber gleichwohl fallen sie unter den Schutz des Urheberrechts. Ein Sachverständiger als Fotograf kann daher Unterlassung und Schadenersatz verlangen, wenn die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Bilder ohne ausdrückliche Genehmigung ins Internet stellt.
So hat es das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (Az: 5 U 242/07). Vergeblich argumentierte die Versicherungsgesellschaft, sie habe die Arbeit des Sachverständigen bereits bezahlt, also könnte sie seine Bilder auch nach Belieben verwenden.
Beauftragt hatte den Sachverständigen der Geschädigte, der Besitzer eines Renault Twingo. Der Sachverständige machte sein Gutachten und schickte es samt drei Papierbildern an die gegnerische Versicherung, die ihn auch dafür bezahlte. Da den Versicherungsleuten aber der ermittelte Restwert zu hoch vorkam, stellten sie die Bilder des Unfallautos in die Online-Restwertbörse www.autoonline.de ein.
Erhofft war wohl, dass die Angebote dort einen geringeren Marktwert für das Unfallauto ergeben würden und die Versicherung den Geschädigten weniger zahlen müsste.
Der Sachverständige hatte jedoch für die Veröffentlichung kein Okay gegeben – und klagte. Die Kfz-Versicherung machte unter anderem geltend, der Sachverständige habe die Nutzungsrechte zumindest stillschweigend eingeräumt. Das OLG Hamburg sah das anders:
Auch der Umstand, dass der Kläger einen bestimmten Werklohn (hier in Höhe von € 534,96) verlangt und vollständig erhalten hat, besagt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nichts über den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte.
Mit dem Unterlassungsanspruch kam der Sachverständige deshalb durch, nicht so erfolgreich war jedoch sein Schadenersatzwunsch von insgesamt 80 Euro. Das OLG Hamburg strich den Betrag auf 20 Euro zusammen – denn da spielte nach Ansicht des Gerichtes schon eine Rolle, dass der Sachverständige bereits ein Honorar erhalten hatte.