Ermittlungsrichter haben viel zu tun. Deshalb können sie oft gar nicht anders, als die Zweiwochenfrist für Haftprüfungen auszuschöpfen.
Deshalb finde ich es besonders nett, dass ein Haftrichter meiner Bitte gefolgt ist, eine Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung bis spätestens 11. Dezember durchzuführen. Danach kann ich nicht und hätte einen anderen Strafverteidiger schicken müssen.
An sich hätte der Richter bis zum 17. Dezember Zeit gehabt. Aber gestern kam die Ladung auf den 11. Das ist eine freundliche Geste. Natüüüüüüüürlich werde ich nicht übermütig und schließe, dass meine Argumente gegen die Haftgründe vielleicht sogar als stichhaltig angesehen werden. Dann dürfte mein Mandant womöglich erst mal nach Hause.
Seine hochschwangere Frau wäre aber schon glücklich, wenn sie Weihnachten mit den beiden Kindern nicht alleine wäre.