Auf einem Verbraucherportal hat ein Nutzer unter Nicknamen eine ziemlich vernichtende Kritik über das Restaurant meines Mandanten veröffentlicht. Mit Sicherheit dieselbe Person, die auch das Gesundheitsamt in Marsch gesetzt hat. Die Kontrollen der Behörde blieben ohne Beanstandung.
Der Interneteintrag aber blieb. Mein Mandant weiß natürlich, um wen es sich handelt. Um eine frühere Mitarbeiterin. Die wollte sich was zum Arbeitslosengeld dazu verdienen. Als sie ihre Arbeitszeit aufstocken wollte, wäre das Mehreinkommen angerechnet worden. Als mein Mandant sie nicht schwarz bezahlen wollte, kündigte sie.
Ich habe die Frau angeschrieben und sie aufgefordert, den Beitrag zu löschen oder zumindest die falschen Behauptungen rauszunehmen. Sie antwortete, dass sie dazu überhaupt keinen Grund sieht. Sie berichte nur aufgrund ihrer unschönen Erfahrungen als „Gast“. Und überhaupt sei mein Mandant, zusammengefasst, ein geiziger Fiesling.
Dafür schon mal vielen Dank. Ich denke, das Portal wird nicht lange fackeln und den Beitrag terminieren. Wann kann man schon schriftlich belegen, dass es sich nicht um eine Verbrauchermeinung handelt, sondern um Racheakt?