Die Zahl kennt niemand genau. Nicht einmal der Fachverband. Nach dessen seriöser Umfrage können es aber landesweit über 10.000 Gastwirte sein, die seit Mitte des Jahres einen Raucherclub in ihren Räumen haben. Mit einer dazugehörigen Satzung, mit schriftlichen Anträgen für die Gäste, die jeweils einen Ausweis bekommen.
Ohne diese Papiere, glauben viele Wirte und bedrängen ihre Besucher zum Mitmachen, machen sie sich strafbar. Falsch. Sie haben sich ohne Not und vergeblich in Arbeit und Kosten gestürzt. Es gibt keine Verordnung, die einen Ausweis für Raucherclubs vorschreibt. Geschweige denn ein Gesetz. Wer keinen Ausweis hat, dem droht nicht einmal ein Knöllchen.
„Stimmt“, seufzt der Fachjurist im Gesundheitsministerium, „das ist explizit nicht geregelt“. Zwei Minuten vorher hat Frank Stollmann noch an eine Ordnungswidrigkeit geglaubt. An den Paragrafen 6 des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes, der Geldbußen bis zu 1.000 Euro für Verstöße androht. Doch eben nicht für fehlende Anträge in der Kneipe oder Gäste ohne Club-Dokument.
„Stimmt“, sagt auch Rechtsanwalt Thorsten Hellwig. Der Landes-Pressesprecher des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) fachsimpelt: „ Solch ein Raucherclub kann ja auch durch mündliche Erklärung entstehen“. Hauptsache, es bleibt bei der geschlossenen Gesellschaft, deren „ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist“.
Die Anträge und Ausweise, sie werden massenhaft gedruckt, ausgefüllt, getragen und am Kneipeneingang vorgezeigt. Weil der Dehoga die Idee dazu hatte. „Wir haben gedacht“, erklärt Thorsten Hellwig, „etwas Schriftliches ist sinnvoll“. Für den Fall etwa, das mal jemand vom Ordnungsamt kommen könnte…
….in Düsseldorf ist das jetzt gleich 343-mal passiert. Geschaut wurde, ob Gaststätten mit Rauchern drinnen auch draußen einen entsprechenden Hinweis haben. Und ob die Mitgliedslisten einigermaßen plausibel geführt werden. Was ist mit den Ausweisen? „Wir kontrollieren doch“, so weist Klaus Menn vom Ordnungsamt die Frage mit Erstaunen und fester Stimme zurück, „keine Gäste!“ (pbd)
Das Nichtraucherschutzgesetzt gilt – abgesehen von öffentlichen Einrichtungen, Schulen, offenen Sportstätten und Flughäfen – grundsätzlich auch für Gaststätten. Für die aber gibt es Ausnahmen. Zu denen zählt der deutlich gekennzeichnete Raucherclub. Das ist ein Verein oder eine Gesellschaft, „deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist“. Dabei darf „in kleinerem Umfang“ getrunken und gegessen werden. Der Club muss „eine echte Mitgliederstruktur“ haben: Dem Wirt sind die Mitglieder bekannt oder er kann ihre Namen und Adressen (meistens aus einer Liste) „abrufen“. Die Mitgliedschaft kann nicht am Eingang – zum Beispiel mit dem Lösen einer Eintrittskarte – einmalig für einen Abend oder eine Veranstaltung erworben werden. Der Wirt muss sein Gäste am Eingang kontrollieren. Er darf nur die in den Club kommen lassen, die Mitglieder oder wiederum deren Gäste sind. Laufkundschaft muss der Wirt den Zugang verwehren. Ein schriftlicher Antrag zur Mitgliedschaft ist nicht vorgesehen, auch kein Rauchclub-Ausweis. (pbd)