Nach einem langem Rechtsstreit ist mein Mandant zum Alleinerben eines größeren Vermögens, darunter Immobilien, geworden. Während des Prozesses war ein Rechtsanwalt vom Gericht beauftragt worden, sich um das Erbe zu kümmern. Nun möchte mein Mandant, der inzwischen über einen Erbschein verfügt, die Gerichtsakten einsehen. Um festzustellen, was in den Jahren seit dem Tod der Erblasserin so alles passiert ist. Und was nicht.
Das Gericht fordert meinen Mandanten auf, sein „berechtigtes Interesse“ an der Akteneinsicht nach § 34 FGG darzulegen und glaubhaft zu machen. Nun kann man schon mal mit gutem Grund daran zweifeln, dass der Erbe in so einer Sache nur „jeder“ im Sinne des Gesetzes ist. Jedenfalls müsste sich einem Richter aber von sich aus erschließen, wieso der Erbe Einblick in diese Akten benötigt.
Jetzt ist mein Mandant natürlich doppelt begierig, die Unterlagen zu sehen. Wenn so bräsig abgeblockt wird, darf man als misstrauischer Mensch durchaus Unrat wittern.