Um 0.15 Uhr rief die Polizei beim Bereitschaftsstaatsanwalt an. Sie unterrichtete ihn über eine Festnahme und wollte die Erlaubnis, die Wohnung des Beschuldigten zu durchsuchen. Der Staatsanwalt rief bei der diensthabenden Eilrichterin an. Aber ihr Handy „war ausgeschaltet“, so hielt es der Staatsanwalt schriftlich fest. Er ordnete die Durchsuchung selbst an, wgen „Gefahr im Verzuge“.
Ich habe beantragt festzustellen, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. Neben anderen (guten) Gründen führe ich ins Feld, dass der Staatsanwalt voreilig gehandelt hat. Wenn die Richterin Eildienst hatte, gab es sicher einen Grund, warum ihr Handy ausgeschaltet war. Womöglich war es gar nicht ausgeschaltet, sondern im Augenblick des Anrufs nur nicht erreichbar. Vielleicht ist die Richterin bloß durch einen Tunnel oder ein Funkloch gefahren.
Jedenfalls spricht vieles dafür, dass eine Eilrichterin während ihres Dienstes nur vorübergehend nicht erreichbar ist; sie wird ja nicht schwänzen. Deshalb hätte es der Staatsanwalt nach einigen Minuten noch einmal probieren müssen. Wie oft es der Staatsanwalt noch hätte probieren müssen, lasse ich offen. Ein einziger Versuch ist jedenfalls zu wenig – wenn man den Richtervorbehalt ernst nimmt.
Mal sehen, was die Gerichte dazu sagen.