Aus einer Strafanzeige:
Nach Auffassung der Anzeigenerstatterin haben die Angezeigten durch den Aufruf auf ihrer Internetseite die Tatbestände der Anstiftung zur falschen Verdächtigung, des Aussspähens von Daten und des Geheimnisverrats verwirklicht (vgl. Verweis auf zwei Aufsätze in der Neuen Juristischen Wochenschrift).
Es ist natürlich jeden unbenommen, sich kurz zu fassen. Dann sollte man sich aber auch die Zwischenüberschrift II. Rechtliche Würdigung sparen.