Ein mit „Mein letzter Willi!“ überschriebenes Testament muss kein Scherz sein. (Leitsatz der law blog – Redaktion)
Manche Anwälte sind sich für kein Argument zu schade. Das Landgericht Düsseldorf bewahrt aber die Contenance und argumentiert rechtsmittelsicher:
Das Testament ist wirksam. Soweit das Testament mit „Mein letzter Willi!“ überschrieben ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.
Der letzte Buchstabe des Wortes „Willi“ kann ohne weiteres auch als ein „e“ interpretiert werden. Die Erblasserin hat teilweise den Buchstaben „e“ nämlich wie ein „i“ ohne i-Punkt geschrieben, also den Bogen des Buchstabens „e“ so schmal gefasst, dass er mit dem Schriftzug eines in Schreibschrift verfassten „i“ ohne den Punkt erscheint, so zum Beispiel im Testament bei den Worten „meinem“, „Meine“ und „Enkel“.
Es spricht alles dafür, dass die Erblasserin augenscheinlich über dem als „e“ zu interpretierenden letzten Buchstaben des Wortes „Willi“ offensichtlich nur versehentlich einen i-Punkt gesetzt hat.
Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass dieses Testament nur als Scherz gemeint war.
(Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. November 2008, 19 T 130/08)