Das Gericht hat mitgeteilt, wann eine Wirtschaftsstrafsache verhandelt werden soll. An einem Mittwoch, 11 Uhr. Weitere Verhandlungstage? Keine.
Wenn das mal kein deutliches Signal ist, und zwar in Richtung „Verständigung“.
Das Gericht hat mitgeteilt, wann eine Wirtschaftsstrafsache verhandelt werden soll. An einem Mittwoch, 11 Uhr. Weitere Verhandlungstage? Keine.
Wenn das mal kein deutliches Signal ist, und zwar in Richtung „Verständigung“.
Es geht um einen Strafbefehl. Bagatellkriminalität. Der Vorfall liegt ein halbes Jahr zurück. Seitdem wurde „ermittelt“. Ich habe gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und um Akteneinsicht gebeten. Der Düsseldorfer Amtsrichter schickt mir die Akte, vermerkt aber:
Einer eventuellen Stellungnahme wird binnen 3 Tagen entgegengesehen.
Wenn man gleiche Maßstäbe anlegen würde, wären drei Monate angemessener. Aber ich lasse mich ohnehin nicht unter Druck setzen. Soll er halt einen Hauptverhandlungstermin bestimmen, falls er nicht ein paar Tage länger auf meine goldenen Worte warten kann.
Gegen einen Mandanten wird wegen Polizistenbeleidigung ermittelt. Tatvorwurf laut Anhörungsbogen:
permanentes Duzen.
Ob davon die Welt untergeht, lassen wir mal offen. Interessant wird es aber, wenn Zeugen berichten, der Polizist habe mit dem Duzen angefangen und sich selbst nicht gerade gewählt ausgedrückt.
„Die Juristin hat nun mit einer Anzeige wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu rechnen.“
Wegen Misshandlung Schutzbefohlener macht sich strafbar, wer ein Kind „quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für (das Kind) zu sorgen, (das Kind) an der Gesundheit schädigt“ (§ 225 Strafgesetzbuch).
Schauen wir mal, wie der berichtete Sachverhalt auf den Straftatbestand passt.
Quälen: „Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (RG JW 38, 1879, BGH NJW 95, 2045, NStZ 04, 94). Diese müssen mit dem Täterhandeln als solchem verknüpft sein. Es genügt nicht, dass sie sich als bloße Tatfolge einstellen.“*
Misshandeln: „Eine Misshandlung ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt.“*
Gesundheitsschädigung: „Böswillig ist diese Vernachlässigung, wenn sich jemand gegen die Pflicht aus schlechter Gesinnung, aus einem verwerflichen Beweggrund, zB Hass, Geiz, Eigennutz, Sadismus, auflehnt. … Bei der letzten Begehungsform muss sich der Vorsatz auch auf die Gesundheitsschädigung erstrecken; es genügt nicht, dass diese nur als objektive Folge der böswilligen Vernachlässigung der Sorgepflicht eingetreten ist.“*
Wem da nichts auffällt, dem gehören die unnütz für das Verfahren verschwendeten Steuergelder direkt vom Gehalt abgezogen.
* Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentierung zu § 225 StGB
Endlich hatte ich heute Gelegenheit, den vor langer Zeit gekauften Fleckenstift zu verwenden. Der Wirkstoff hat den Kaffeefleck auf der Hose, wenige Zentimeter über dem linken Knie, sehr gründlich entfernt. Dafür hat er einen unübersehbaren Feuchtigkeitsrand hinterlassen.
Bringe ich den Anzug halt deswegen in die Reinigung.
„Hr. L. bittet nur um RR wegen Termin am 31.10. wenn noch etwas zu klären ist. Ansonsten nicht. 0172 21 …“
Das ist eine Telefonnotiz nach meinem Geschmack.
In einer Unfallsache wollte ich gerade eine Mahnung rausschicken. Die gegnerische Versicherung hat sich bislang nicht gemeldet, obwohl unser Schreiben vom 11. September datiert. Allerdings stellte ich fest, dass im Schreiben eine Frist bis zum 21. Oktober steht. Die haben also noch reichlich Zeit…
Diktatfehler. Der geht wohl auf meine Kappe.
Der Unfall ereignete sich auf dem Werksgelände eines großen Unternehmens. Mein Mandant stand mit seinem Lastwagen an einer Laderampe. Beim Rangieren streifte ein anderer Laster sein Fahrzeug. Es entstand Blechschaden von knapp 2.000,00 Euro.
Um den Schaden wird jetzt gestritten. Der Unfallgegner behauptet nämlich, auch der Lkw meines Mandanten sei gerollt. Und die Beweislage ist schwierig. Mein Mandant hat sich nämlich vom Werksschutz der Firma einlullen lassen. Die Werksschützer verboten ihm, die Polizei zu rufen. Das werde bei dem Unternehmen intern erledigt.
Immerhin wurde dann ein Unfallbogen ausgefüllt. Das Feld „Unfallhergang“ blieb allerdings leer. Von der Polizei sind da in der Regel erhellendere Ausführungen zu erwarten. Mein Mandant hätte den Bogen vielleicht genauer lesen sollen. Dann hätte er dem Werksschützer, der die Polizei partout nicht auf dem Gelände haben wollte, den Marsch blasen können. In dem Formular steht nämlich:
Den Beteiligten wurde erklärt, dass dieses Unfall-Protokoll nur internen Zwecken dient. … Diese Unfallaufnahme ersetzt in keinem Fall die Unfallaufnahme durch die Polizei.
Aus einer Vernehmung:
Frage: Wo war das Mädchen aus Ihrer Nachbarschaft bei dieser Kontrolle?
Antwort: Die stand dabei, wurde aber nicht kontrolliert.
Vielleicht auch ein Grund, warum die Kriminalstatistik für Frauen so viel günstiger ist.
Ich erschrecke jedes Mal, wenn ich eine Kurzmitteilung der Provinzial erhalte. Darin heißt es:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nehmen Sie bitte keinen Anstoß an der Form unseres Schreibens. Wir haben sie gewählt, um eine schnellere Bearbeitung zu erreichen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Seltsame Art, Schreiben einzuleiten. Aber wenigstens ist man wach, wenn der Absender dann zur Sache kommt.
Wer in der Öffentlichkeit sein Notebook benutzt, macht sich verdächtig. Jedenfalls im baden-württembergischen Bad Saulgau (Kreis Sigmaringen), nachts um eins, auf einer Außentreppe. Das kann dazu führen, dass die Polizei den Computer beschlagnahmt, ein Ermittlungsverfahren beginnt und den Computer auf Kosten des Steuerzahlers durch einen einen Sachverständigen überprüfen lässt.
Tatvorwurf laut taz: Einloggen.
Und wenn nicht das, dann halt was anderes. Der Sprecher der Kripo hat jedenfalls gleich „verschiedene Tatbestände“ ausgemacht, die in Betracht kommen. Ruhe und Ordnung sind aber auch so schon mal wieder hergestellt. Dafür kann man der Polizei nicht dankbar genug sein.
Mein Mandant ist Schweizer Staatsbürger. Er lebt in der Schweiz. Ein deutsches Landgericht wollte ihn als Zeugen in einem Zivilrechtsstreit vernehmen und lud ihn per Einschreiben / Rückschein zum Verhandlungstermin.
Mein Mandant hat kein Interesse an Kontakten mit der deutschen Justiz. Die Gründe kann ich gut nachvollziehen. Er muss keine Reise planen, da konnte ich ihn beruhigen. Zwar kann ihn ein deutsches Zivilgericht laden. Aber das Gericht hat keine Möglichkeit, ihn im Falle des Nichterscheinens zu einer Aussage zu zwingen. Auch Kosten dürfen ihm nicht auferlegt werden. Von sonstigen Folttermitteln wie Vorführbefehlen und Fahndungen ganz zu schweigen.
Wenn das deutsche Gericht eine Aussage möchte, muss es die Rechtshilfe mit der Schweiz bemühen. Der Mandant wird dann vielleicht von einer Behörde seines Heimatlandes vernommen.
Ich durfte schon schlechtere Nachrichten überbringen.
Der Düsseldorfer Polizeibericht liest sich nett:
Gegen 13.40 Uhr wurden die Beamten in ein Schnellrestaurant im Bahnhof gerufen. Dort hatte ein 27-Jähriger Essen bestellt und war noch während des Verzehrs eingenickt. Der Mann hatte 2,34 Promille Alkohol im Blut. Er kam in Gewahrsam und wurde erst am Abend wieder entlassen.
Leider ist der Platz in der Zeitung immer so knapp. Da muss auch mal was weggelassen werden. Hier zum Beispiel der Grund der Festnahme. Wäre ja schon interessant zu erfahren, welche Gefahr von jemandem ausgeht, der bei McDonald’s besoffen vor seinem bezahlten Essen döst.
Das verstörende „erst“ im letzten Satz wäre auch wert, hinterfragt zu werden.