Warum sollte sich ein Staatsanwalt nicht auch privat vorzeigen dürfen? Weltweit außerdem. Mit einem Internet-Auftritt. In dem er sich ziemlich selbstverliebt gibt. Kostprobe: „An erster Stelle möchte ich mich mit meiner Frau vorstellen, die alle Wege mit mir geht!“ Er bringt sich, für bescheidene Menschen ist das eine Höchstleistung, in einem Satz gleich viermal selber unter.
Und dann ist da noch die Einladung: „Besuchen Sie meine Behörde im Internet“ – ganz so, als gehöre die Behörde ihm. Soviel Prahlerei könnte man als Tick abtun, wäre da nicht ein Schönheitsfehler. Der Mann ist in seiner Selbstdarstellung nicht konsequent.
Auf seiner Internetseite fehlt das Impressum, die Personalien mit Anschrift also. Deshalb könnte er schnell mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Denn der Strafverfolger betont zwar in kleiner Schrift, sein Web-Auftritt sei „rein privat!“, er macht aber an anderer Stelle überdeutlich Werbung („…. last but not least: 1 & 1 bietet wirklich prima Leistungen an!!“) für seinen Internetdienstanbieter. Und läuft damit Gefahr, angezeigt zu werden. Ein fehlendes Impressum ist „im Zweifel“, sagt das Bundesjustizministerium, eine Ordnungswidrigkeit. Die von unserer Bezirksregierung verfolgt wird.
Wenn aber schon ein Staatsanwalt nicht weiss, wann ihn ein Knöllchen erwartet – wie ist es dann um die ganze Zunft bestellt? (pbd)