„Die Juristin hat nun mit einer Anzeige wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen zu rechnen.“
Wegen Misshandlung Schutzbefohlener macht sich strafbar, wer ein Kind „quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für (das Kind) zu sorgen, (das Kind) an der Gesundheit schädigt“ (§ 225 Strafgesetzbuch).
Schauen wir mal, wie der berichtete Sachverhalt auf den Straftatbestand passt.
Quälen: „Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (RG JW 38, 1879, BGH NJW 95, 2045, NStZ 04, 94). Diese müssen mit dem Täterhandeln als solchem verknüpft sein. Es genügt nicht, dass sie sich als bloße Tatfolge einstellen.“*
Misshandeln: „Eine Misshandlung ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt.“*
Gesundheitsschädigung: „Böswillig ist diese Vernachlässigung, wenn sich jemand gegen die Pflicht aus schlechter Gesinnung, aus einem verwerflichen Beweggrund, zB Hass, Geiz, Eigennutz, Sadismus, auflehnt. … Bei der letzten Begehungsform muss sich der Vorsatz auch auf die Gesundheitsschädigung erstrecken; es genügt nicht, dass diese nur als objektive Folge der böswilligen Vernachlässigung der Sorgepflicht eingetreten ist.“*
Wem da nichts auffällt, dem gehören die unnütz für das Verfahren verschwendeten Steuergelder direkt vom Gehalt abgezogen.
* Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentierung zu § 225 StGB