Kein Eilverfahren für Providerauskünfte
Wie die Justiz (nicht) auf Schelte eines Richters reagiert
„Haben Sie meine Überweisung erhalten?“ fragt der Mandant beiläufig. „Ich habe den Auftrag vorgestern bei der Apobank abgegeben.“
Ich hatte wenige Minuten vorher noch ins Konto geschaut. Da es sich, zumindest in meinem Ressort, um die größte derzeit offene Rechnung der Kanzlei handelt, wäre mir dieser Geldeingang sicher aufgefallen.
Aber ich kann, offen gesagt, auch gut damit leben, wenn der Betrag morgen oder am Montag gutgeschrieben wird. Dann sehe ich den November nämlich schon mal recht entspannt.
Gegen meinen Mandanten erging ein Bußgeldbescheid. 375 Euro, 3 Monate Fahrverbot. Er soll auf der A 40 in Fahrtrichtung Bochum auf der rechten Spur 169 Stundenkilometer gefahren sein. Erlaubt sind dort 80 Stundenkilometer. Schon das Messfoto ist sehenswert: rechts der Wagen des Betroffenen, links von ihm ein 40-Tonner.
Selbst beim Sachverständigen, den das Gericht zweimal befragte, blieben „leichte Bauchschmerzen“. Ob jemand tatsächlich an einem Werktag um elf Uhr morgens 89 Stundenkilometer über dem Limit über die rechte Spur einer der vielbefahrensten Straßen Deutschlands brettert? Trotz wirklicher Anstrengungen fand der Sachverständige aber keine technischen Mängel bei der Messung. Dass der links fahrende Lkw die Messung beeinflusst haben könnte, schloss er nach langen Recherchen letztlich mit nachvollziehbaren Argumenten aus.
Zum Glück fühlte sich nicht nur der Experte etwas unwohl. Neben der Richterin war selbst die Staatsanwaltschaft im dritten Verhandlungstermin schließlich bereit, Lkws vom Fahrverbot auszunehmen. Damit entgeht mein Mandant, der als Fernfahrer arbeitet, wenigstens der sicheren Kündigung.
Wegen eines übertriebenen Polizeieinsatzes muss das Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz leisten und 30.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Das Oberlandesgericht Köln gab einem Fliesenleger Recht, der noch heute unter den Folgen des Zugriffs leidet.
Der heute 56-jährige Frührentner Josef H. war aufgrund von Äußerungen aus der Nachbarschaft in den Verdacht geraten, Handgranaten und scharfe Waffen zu besitzen. Zur Vollstreckung eines daraufhin erlassenen Durchsuchungsbeschlusses zog die Siegburger Polizei ein Sondereinsatzkommando (SEK) hinzu, das einen Zugriff auf den Kläger in seinem Lieferwagen plante, der am 08.12.2000 durchgeführt wurde.
Das Fahrzeug wurde von 2 Zivilfahrzeugen der Polizei gestoppt, auf der Fahrer- und Beifahrerseite wurden die Scheiben eingeschlagen. Der Handwerker wurde von mehreren SEK-Beamten aus dem Lieferwagen herausgezogen, auf dem Boden fixiert und gefesselt. Er erlitt infolge des Einsatzes diverse Verletzungen wie Prellungen und Schürfwunden, auch ergab sich der Verdacht auf Rippenbruch.
Bei der an den Polizeieinsatz anschließenden Durchsuchung des Hauses wurden keine Handgranaten gefunden. Im Prozess hat der Geschädigte insbesondere behauptet, seine vielfältigen Verletzungen seien auf den Polizeieinsatz zurückzuführen. Dabei sei es zu einem Gewaltausbruch der Beamten gekommen, die mit Schlagstöcken und Karatetritten auf ihn eingewirkt hätten, obwohl er nur seine Hände schützend vor das Gesicht gehalten habe.
Das Land hat den Gewaltausbruch bestritten und behauptet, es sei nur die zur sicheren und zügigen Festnahme notwendige und angemessene Gewalt ausgeübt worden. Auch bei der Planung des Polizeieinsatzes sei es nicht zu Fehlern gekommen; der Zugriff auf der Straße sei wegen des Überraschungsmomentes vorzugswürdig gewesen.
Das Oberlandesgericht bejaht im Urteil einen sogenannten Amtshaftungsanspruch des Geschädigten gegen den Staat, weil das Land schon bei der Planung des Eingriffs und die Entscheidung zum Zugriff im Fahrzeug schuldhaft seine Amtspflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung verletzt habe. Bei der Entscheidung, wie der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg konkret auszuführen sei, sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden, der dazu zwinge, stets das mildeste Eingriffsmittel anzuwenden.
Von den Planern des Einsatzes hätte berücksichtigt werden müssen, dass der bis zum Zugriff vorliegende Verdacht gegen Josef H. erkennbar nur ein äußerst vager und dürftiger gewesen sei: Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses seien nur Angaben „vom Hörensagen“ unter Nachbarn gewesen, die auch nicht ansatzweise verifiziert worden waren. Mit Hilfe der Durchsuchung habe erst herausgefunden werden sollen, ob H. tatsächlich über Handgranaten und Schusswaffen verfügte.
Bei dieser Sachlage sei ein besonders besonnenes Vorgehen zur Verhütung vermeidbarer Belastungen geboten gewesen. Die Entscheidung der Einsatzkräfte für einen Zugriff im Auto sei diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, ein solcher sei auch ohne die vom Geschädigten behaupteten Gewaltexzesse als „überfallartig“ anzusehen.
Selbst bei lehrbuchartiger und vorschriftsmäßiger Durchführung eines solchen Einsatzes bestehe ein hohes Verletzungsrisiko für den Beschuldigten. Angesichts der nur unspezifizierten Verdächtigungen gegenüber dem Fliesenlegermeister hätte die Polizei nach Auffassung des Senats vielmehr abgestuft vorgehen können und müssen: Gerade weil sich die Handgranaten – wenn überhaupt – im Wohnhaus befinden sollten, hätte zunächst eine Durchsuchung des Wohnhauses in Abwesenheit des Klägers als mildestem und ungefährlichem Mittel nahe gelegen. Das weitere Vorgehen hätte sich dann je nach dem Ergebnis dieser Maßnahme ergeben können.
Das Gericht hat in seinem Urteil offengelassen, ob es zu den vom Geschädigten behaupteten Schlägen und Tritten gekommen ist, weil es für seine Entscheidung auf diese Frage nicht mehr ankam, da der sich Polizeieinsatz schon aus den oben genannten Gründen als ermessensfehlerhaft herausgestellt hatte. Zudem hatte ein medizinischer Sachverständiger im Verfahren ausgeführt, die objektiv vorliegenden Verletzungen hätten auch bei ordnungsgemäßer Durchführung des Zugriffs durch das Herausziehen des Beschuldigten aus dem Fahrzeug entstehen können.
Da das Landgericht Bonn hinsichtlich der noch offenen materiellen Schäden zunächst nur zum Grund des Anspruchs entschieden hat, ist das weitere Verfahren zur Höhe des Schadenersatzes dort fortzusetzen. Insoweit verlangt der Kläger noch Ersatz von Verdienstausfallschäden, Kosten für Haushaltshilfen und sonstigen krankheitsbedingten Mehraufwand, die er in der Klage auf insgesamt über 125.000,- Euro beziffert hat und die sich in der Zwischenzeit noch deutlich erhöht haben sollen.
Schon nach dem letzten Termin in Koblenz hatte ich wenig Zweifel, dass für den Mandanten alles gut werden wird. Als ich heute den Aushang am Saal 49 des Landgerichts las, war ohnehin alles klar. Die Berufungskammer hatte genau 15 Minuten für die Hauptverhandlung angesetzt.
Der Prozess war sogar noch schneller zu Ende. Nach ganzen acht Minuten. Auch dank des kurzen Plädoyers der Staatsanwältin: „Es kommt selten vor, dass ich mich inhaltlich der Verteidigung anschließe. Heute ist das mal der Fall. Ich beantrage Freispruch.“
Alleine für diese drei Sätze haben sich fast vier Stunden Fahrtzeit gelohnt.
Am Mannheimer Amtsgericht tobt Streit um die Frage, ob Anwälte bei Verhandlungen Krawatten tragen müssen. Ein Amtsrichter schloss einen Verteidiger wegen fehlender Krawatte aus. Der Aktion sei ein Befangenheitsantrag des Anwalts vorausgegangen, berichtet die Stuttgarter Nachrichten.
Der Mannheimer Morgen macht jetzt sogar Solidarität mit dem strengen Amtsrichter aus. Angeblich achten jetzt auch andere Richter am Amtsgericht penibel darauf, dass Strafverteidiger mit Krawatte im Gerichtssaal auflaufen.
Ich prognostiziere den verbohrten Mannheimer Richtern ein Debakel erster Güte. Den argumentativen Weg weist ein aktueller Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zur Frage, ob ein Anwalt eine Robe tragen muss:
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig.
Das Gericht weist darauf hin, dass derart einschneidende Maßnahmen nur notwendig sind, wenn die Ordnung der Sitzung gefährdet ist. Das ist bei einem robenlosen Anwalt nicht der Fall:
Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwieweit der ordnungsgemäße Ablauf und die Entscheidungsfindung in der Sitzung vom 05.06.2008 in einer Weise gestört war, dass ein Ausschluss des Klägervertreters gerechtfertigt war.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch ohne Robe als Bevollmächtigter der Klägerin weiter im Verfahren tätig werden durfte, verhandelt hat und den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat, ist ersichtlich, dass mit der Vertretung des Beschwerdeführers ein Problem nicht bestanden hat, das sitzungspolizeiliche Maßnahmen erforderte.
Letztlich wird es auf die Feststellung hinauslaufen, dass ein krawattenloser Verteidiger vielleicht gegen irgendwelche Kleiderordnungen von anno dazumal handelt und ermahnt werden darf. Zeigt er sich aber unbeeindruckt, tangiert dies weder die Würde des Gerichts noch den Ablauf der Verhandlung so nennenswert, dass ein Rauswurf verhältnismäßig wäre.
Peinlich und entlarvend ist das Verhalten der Richter schon jetzt.
Laufen, Springen, Schwimmen, – mit genau messbaren Leistungen in diesen und vielen anderen Disziplinen soll den rund 40.000 Polizeibeamten NRW künftig Beine gemacht werden. Sie haben die Pflicht, so sagt es Innenminister Ingo Wolf (FDP), sich bis zur Pensionierung körperlich fit zu halten. Deswegen müssen sie alle zwei Jahre nachweisen, dass sie die Forderungen zum Deutschen Sportabzeichen erfüllt haben und ausgebildete Rettungsschwimmer sind.
Die doppelte Zeit dafür haben lediglich schwerbehinderte Beamte und welche mit gesundheitlichen Einschränkungen. In der Sprache der Bürokratie heißt die Weisung „Gewährleistung der körperlichen Leistungsfähigkeit“. Sie wird momentan mit den Personalvertretungen abgestimmt, heißt es im Ministerium. Dabei wird gefeilscht und gefeilt. Denn so gut grundsätzlich die Absicht sein mag: Schon der Entwurf des Ministerialerlasses stößt auf heftige Diskussion.
„In dem Papier steckt zu wenig Sport und zu viel Bürokratie“ , kritisiert der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt. „Wir brauchen flexible Regelungen“, fordert Wendt, “keine gigantische Kontrollbürokratie“. Der Entwurf listet auf 7 Seiten mit 14 Punkten und vielen Unterabschnitten auf, welche Verpflichtungen, besondere Maßnahmen und Kontrollen es für wen gibt.
Für stark übergewichtige Beamte etwa wird eine Sporttauglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Anschließend folgt womöglich eine „Verpflichtung zur Teilnahme an einem Seminar zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit“. Selbstverständlich wird auch geregelt, wie viel Dienstzeit in Anspruch genommen werden darf, um an die erforderlichen Nachweise zu kommen: 24 Stunden im Jahr. „Viel zu wenig“, schimpft Gewerkschafter Wendt.
Er verlangt beispielsweise ab dem 40. Lebensjahr mindestens vier Stunden wöchentliche Sportzeit . Wer im Schichtdienst arbeite, solle ab dem 50. Lebensjahr wöchentlich noch mehr Stunden trainieren dürfen. Außerdem: Ab dem 50. Lebensjahr soll jährlich eine vierwöchige Kur dabei helfen, „den stressigen Schichtdienst ertragen zu können“.
Davon ist im Erlass-Entwurf keine Rede. Er setzt zwar betont auf die „Eigenverantwortung“ aller Beamten, am Ende aber steht der Zwang. Denn wer die verlangten Nachweise nicht erbringt, begeht eine Dienstpflichtverletzung. Die Folge wäre ein Disziplinarverfahren. (pbd)
OLG-Richter im Nebenberuf. Bei Detlef Burhoff konnte sich dieser Eindruck leicht aufdrängen. Der Jurist, obwohl hauptberuflich in einem Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm tätig, war omnipräsent.
Er schrieb Bücher zu verschiedensten juristischen Themen, verfasste zig Aufsätze pro Jahr, hielt Vorträge und Seminare und gab sein Gesicht für ein professionelles Strafrechts-Portal her. Falls ich etwas vergessen habe, was mit Sicherheit der Fall ist, ist das nicht böse gemeint.
Nun hat das Land Nordrhein-Westfalen den emsigen Richter bremsen wollen. Ob erfolgreich, kann man so oder auch anders sehen. In seinem Newsletter schreibt Burhoff:
Bei dieser Gelegenheit informiere ich Sie über eine bei mir eingetretene berufliche Änderung. Ich bin mit Ablauf des 15. Oktober 2008 aus dem richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschieden, und zwar – um allen anders lautenden Gerüchten vorzubeugen – auf eigenen Antrag. Nach Auffassung des Landes war der Umfang meiner Nebentätigkeit nicht mehr mit der richterlichen Tätigkeit zu vereinbaren.
Zu Unrecht erlittene Haft soll endlich angemessen entschädigt werden, am besten nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Das fordert die FDP in einem Gesetzentwurf, den sie im Bundestag eingebracht hat.
Die jetzige Pauschalentschäidgung von 11 Euro pro Tag sei seit rund 20 Jahren nicht erhöht worden. Außerdem sei der Betrag völlig unzureichend. In Österreich würden etwa rund 100 Euro Entschädigung pro Tag gezahlt.
Vor einigen Monaten hatte ich Gelegenheit, auf das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu schimpfen. Ein Strafrichter hatte mich mit einem Überraschungsurteil aufgebracht. Freiheits-, statt Geldstrafe. Selbst die Staatsanwaltschaft war der Meinung gewesen, eine Geldstrafe reicht aus.
Vorhin war die Berufungsverhandlung am Landgericht Berlin. Nun weiß ich jedenfalls, dass mich mein Gefühl seinerzeit nicht getrogen hat. Das Urteil des Strafrichters war einfach daneben. Die Strafkammer konnte nämlich auch nicht nachvollziehen, wie der Richter damals zu seinem harschen Urteil gekommen war.
So wurde das Urteil nach relativ kurzer Verhandlung berichtigt. Es bleibt bei einer Geldstrafe. Die Kosten für die komplette Berufung muss die Staatskasse tragen.
Letztes Mal bin ich mit schlechterer Laune aus Berlin abgereist.
In wenigen Wochen startet „welike„, eine Plattform, um möglichst einfach neue Musik, Bücher und Filme passend zum Geschmack des jeweiligen Benutzers zu entdecken. Dabei wird versucht, andere Mitglieder mit ähnlichen Vorlieben zu bestimmen, und davon ausgehend werden interessante neue Produkte vorgestellt, in die man teilweise auch schon online reinschnuppern kann.
Seit kurzem ist die Anmeldung zur ersten Beta-Version geöffnet, wer schon von Anfang an dabei sein möchte, kann bereits die virtuellen Koffer für die Reise nach „Beta Island“ packen.
(Ein Bekannter von mir hat mit dem Projekt zu tun, deshalb diese Quasi-Kleinanzeige.)
Wir haben einen Rechtsstreit darüber beendet, ob unser Mandant Alleinerbe einer verstorbenen Bekannten ist. Angehörigen zweifelten das Testament an. Nach erfolgreichem Prozess kam heute das rechtskräftige Papier, wonach unser Mandant Alleinerbe ist.
Wir haben ihm geraten, unbedingt mit seinem Steuerberater über den weiteren Ablauf zu sprechen. Wenn die Erbschaftssteuer nämlich tatsächlich zum 1. Januar 2009 wegfallen sollte, weil sich die Regierungskoalition auf keine neues Recht einigt, könnte der Zeitpunkt der Steuererklärung eine wichtige Rolle spielen.
Junge Männer haben Lust auf Familie, verzichten aber oft aus beruflichen Gründen auf Kinder. Das liest die FAZ aus einer Jugendstudie.
Aus beruflichen Gründen? Ach, sag‘ nur…
Einer der Befragten war übrigens Uwe Wöllner.
Ein Gespräch mit dem Callcenter der Lufthansa. Das hätte mir jetzt gerade noch gefehlt. Vor allem zum Thema, ob ich noch etwas vom Ticketpreis wieder bekomme, wenn ich den morgigen Flug storniere.
Bin aber darum herumgekommen. Ein Telefonat mit dem Richter, der wegen ausbleibender Zeugen über eine Aufhebung des Termins nachdachte, brachte eine Wendung. Wir wollen über eine Verständigung reden; sogar die Staatsanwaltschaft soll aufgeschlossen sein.
Das ist immer eine Reise wert.
Es geht um den Vorwurf der Schwarzarbeit. So richtig erklären kann sich mein Mandant nicht, warum er ausgerechnet als Zeuge gehört werden soll. Ihm hat der betreffende Handwerker, vermittelt über eine Internetbörse, jedenfalls eine Rechnung ausgestellt.
Anscheinend hat das Ordnungsamt Probleme, vernünftige Aussagen zu bekommen. Im Zeugenfragebogen für meinen Mandanten fand sich jedenfalls der Satz:
Ich sichere Ihnen aber verbindlich zu, dass ich auf die Verfolgung einer durch Sie möglicherweise begangenen Ordnungswidrigkeit verzichte.
Das Opportunitätsprinzip macht es möglich.