Die Firma Delight-Point GmbH aus Neuenbürg scheint in ihrem eigentlichen Geschäftsfeld „Kommunikation und Netzwerkservice“ derzeit nicht ausgelastet. Jedenfalls hat Geschäftsführer Wolfgang Hartmann Zeit, „Hinweisschreiben“ an Mittelständler zu versenden. In den Briefen moniert Delight-Point ein fehlendes oder unvollständiges Impressum auf der Homepage der Empfänger.
Als „Hinweis-/Bearbeitungsgebühr“ verlangt Delight-Point 620,11 €. Nur so können die Angeschriebenen angeblich einer anwaltlichen Abmahnung oder einem Bußgeld entgehen. Offenbar ist es lukrativer, IT-Fuzzi zu sein als Rechtsanwalt. Die unmittelbar von einem Anwalt ausgesprochene Abmahnung wäre bei einem realistischen Streitwert eher nur halb so teuer.
Woher Delight-Point gegebenenfalls ein Wettbewerbsverhältnis nehmen wollte, wäre überdies noch zu klären. Mein Mandant ist jedenfalls Metzgermeister. Aber wer weiß, vielleicht kennt sich Delight-Point nicht nur mit Netzwerken und juristischen Fragen, sondern auch mit Schweinebraten aus.
Die Angeschriebenen sollten sich den Hinweis zu Herzen nehmen und ihre Seite ändern. Denn ob und in welchem Umfang ein fehlerhaftes Impressum abgemahnt werden kann, war schon öfter Gegenstand von Rechtsstreiten. Von denen sind allerdings auch viele zu Gunsten der Abgemahnten ausgegangen, weil Fehler im Impressum nur als unwesentlicher Wettbewerbsverstoß angesehen werden.
Die Rechnung sollte man dagegen in den Papierkorb werfen. Oder etwas für den Hund eines Kunden drin einpacken. So wird es jedenfalls mein Mandant halten.
Nachtrag: Die Firma Delight-Point GmbH teilt mit, dass sie von „den nicht gerechtfertigten Forderungen“ zurücktritt; sie entschuldigt sich. Sie habe die Briefe nicht selbst autorisiert. Vielmehr habe ein Angehöriger des Geschäftsführers nach einem Streit die Schreiben abgesandt. Er soll bestehende Werbebriefe abgeändert haben, ohne dass der Geschäftsführer dies wusste. Die Unterschrift will der Geschäftsführer geleistet haben, weil er übermüdet war und nicht darauf achtete, was er unterschreibt.