Selbst nicht glücklich

Ein Staatsanwalt, der mit Durchsuchungsbeschlüssen des Gerichts „nicht glücklich“ ist. Das ist auch selten. Die Beschlüsse sind nicht begründet, zur Verhältnismäßigkeit wird nichts gesagt. „Die Beschlüsse sind wirklich nicht gut gelungen“, sagt der Staatsanwalt.

Aber letztlich, fügt er hinzu, spiele das alles ja keine Rolle. „Wir haben in Deutschland nun mal kein Verwertungsverbot. Also auch nicht an unserem Beschwerdegericht.“ Mit der Folge, dass alles, was bei den Durchsuchungen gefunden wurde, auch gegen die Beschuldigten verwendet werden kann. So, als wäre im Vorfeld alles rechtmäßig verlaufen. Dass es so kommt, steht für den Staatsanwalt fest. Deshalb lehnt er sich auch ganz entspannt zurück und schreibt Anklagen.

Folgenlos Fehler machen – nirgends geht es so schön wie in der deutschen Strafjustiz.

Turn Piracy Into Profit

Hier kann man den Vertrag nachlesen, den ein amerikanischer Pornoproduzent mit einem deutschen Unternehmen geschlossen haben soll, das die Bekämpfung illegaler Tauschbörsennutzung verspricht.

Neben dem Slogan „Turn Piracy Into Profit“ ist interessant, dass der Vertrag der Firma ausdrücklich die exklusiven Rechte einräumt, die Filme in Tauschbörsen einzustellen. Damit ist allerdings nicht unbedingt gesagt, dass dies auch geschieht, um andere Nutzer anzulocken. Vielmehr kann man die Klausel auch als Klarstellung verstehen, dass der Rechteinhaber eben keine weiteren Rechte über die Nutzung in Tauschbörsen vergeben hat.

Ebenso erhellend ist die Regelung, wonach die Firma das gesamte wirtschaftliche Risiko für die Verfolgung trägt. Dies könnte wichtig sein, wenn man die Höhe eines eventuellen Schadens bemessen will. Für den Rechteinhaber scheint die Sache jedenfalls nicht mehr wert zu sein, als sich nicht selbst um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen kümmern zu müssen.

Nicht zuletzt könnte auch mal die Frage gestellt werden, ob die Abmahnkosten der beauftragten Anwälte tatsächlich in geltend gemachter Höhe gerechtfertigt sind. Häufig werden im Fall erfolgloser Abmahnungen nämlich die Gebühren gar nicht beim eigenen Auftraggeber geltend gemacht, sondern es bestehen andere Abreden (zum Beispiel Erfolgsvereinbarungen, Stundensätze). Dann dürfen aber an sich auch gegenüber den Abgemahnten keine höheren Gebühren angesetzt werden.

Genau bei diesem Punkt haben viele Abmahnanwälte kein gutes Gewissen. Wenn man die Frage, was der Auftraggeber eigentlich vom Anwalt berechnet bekommt, konsequent problematisiert und eine Anzeige wegen versuchten Prozessbetrugs in den Raum stellt, hört man sehr häufig nichts mehr von der Sache.

Beamte träumen vom Schulterschluss mit Elitejuristen

Die deutschen Richter sorgen sich um den Nachwuchs, weil Berufsanfänger in Großkanzleien (Associates) wesentlich besser verdienen:

Insbesondere der Abstand zwischen den Bezügen auf der Ebene der Associates beziehungsweise der juristischen Führungskräfte der mittleren Ebene und der richterlichen Eingangsbesoldung bereitet den Richterverbänden Sorge. Auf dieser Gehaltsebene stiegen Berufsanfänger ein, um die der Staat mit der freien Wirtschaft konkurriere. Nur eine erhebliche Anhebung der Besoldung schaffe die Voraussetzung, dass die für den Richterdienst erforderlichen besonders qualifizierten Juristen gewonnen werden könnten, so DRB-Vorsitzender Christoph Frank.

Das soll neu sein? Schon immer gibt es genug Anwälte, die deutlich mehr, mitunter ein Vielfaches von dem verdienen, was ein Richter oder Staatsanwalt am Monatsende nach Hause bringt.

Eine Erscheinung übrigens, die auch für andere Sparten gilt. Niedergelassen Ärzte oder Apotheker machen regelmäßig auch mehr Geld als ihre Kollegen vom Gesundheitsamt oder der Amtsapotheke. Auch ein Amtsleiter oder Beigeordneter wird wissen, dass er in der freien Wirtschaft mehr verdienen kann – sofern er sich erfolgreich den dort herrschenden Bedingungen stellt.

Was den vermeintlich Bessergestellten aber abgeht, ist die berufliche Sicherheit. Im Gegensatz zu den lebenslang alimentierten und unkündbaren Richtern und Staatsanwälten können sie keineswegs sicher sein, in drei Monaten noch am Futtertrog zu sitzen. Dass diese Sicherheit heute mehr denn je ein Vorteil sein könnte, scheint den Beamtenvertretern nicht in den Sinn zu kommen. Sonderlich erwähnenswert ist es ihnen jedenfalls nicht.

Grotesk wird die Angelegenheit aber, wenn die Beamten sich wie selbstverständlich an den Mitarbeitern und Partnern von Großkanzleien messen lassen wollen. Oder an den Juristen in den Führungsetagen deutscher Unternehmen.

Voraussetzung für einen Schulterschluss mit der Elite wäre zumindest, dass die Beamten dann auch annähernd so hart und insbesondere so lange arbeiten. Davon sind wir, mit Verlaub, aber sehr weit entfernt.

Positionspapier der Richterverbände

Kein Eilrechtsschutz gegen Mobilfunksender

Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik ist davon auszugehen, dass Mobilfunkanlagen, die die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder einhalten, keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Das geht aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.

Nachdem der Landkreis Mayen-Koblenz die Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich genehmigt hatte, nahm ein Nachbar gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch. Zur Begründung gab er an, da sich der geplante Standort nur etwa 100 Meter von seinem Wohnhaus befinde, habe er gesundheitliche Schäden zu befürchten.

Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Die geplante Anlage, so die Richter, verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe. Die Bundesnetzagentur habe den Standort anhand der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder überprüft und festgestellt, dass die Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außerhalb der standortbezogenen Sicherheitsabstände von 7,35 Meter in Hauptstrahlrichtung und 1,38 Meter in vertikaler Richtung nicht überschritten würden.

Das Gericht habe auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass die menschliche Gesundheit durch die geltenden Grenzwerte unzureichend geschützt sei. Die Wirkung elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen werde zwar weiter erforscht und etwaige Gesundheitsgefährdungen könnten nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Allerdings sei erst unlängst das vom Bundesamt für Strahlenschutz initiierte und koordinierte „Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm“ zu dem Ergebnis gekommen, dass frühere Hinweise auf gesundheitsrelevante Wirkungen hochfrequenter Felder nicht bestätigt werden konnten und auch keine neuen Hinweise auf mögliche gesundheitsrelevante Wirkungen gefunden worden seien (www.emf-forschungsprogramm.de).

Auch die Strahlenschutzkommission habe ausgeführt, dass zwar noch Forschungsbedarf bestehe, jedoch aufgrund der bisherigen Erkenntnisse festgestellt werden könne, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrunde liegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt würden. Insofern sei weiterhin davon auszugehen, dass die geltenden Grenzwerte dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik entsprächen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. August 2008, 1 L 847/08.KO)

Betrunkene sollen für Zelle bezahlen

Betrunkene Randalierer und Ruhestörer sollen für ihren Aufenthalt in der Ausnüchterungszelle zur Kasse gebeten werden. „Wer sich nicht mit Anstand besaufen kann, sollte für die Nacht in der Gewahrsamszelle auch bezahlen“, sagte der Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt laut DER WESTEN.

Wendt nennt Hessen als Vorbild. Dort koste die Gewahrsamszelle in den ersten sechs Stunden 20 Euro. Für jede weitere sechs Stunden würden fünf Euro fällig. 2,50 Euro koste das Kater-Frühstück auf der Wache.

Die Mickergebühren verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf den Wachen und beim Forderungseinzug, ganz zu schweigen von Gerichtsprozessen gegen die Kostenbescheide und erfolglosen Zwangsvollstreckungen. Da wächst nur eins – der bürokratische Wasserkopf in den Polizeibehörden. Letztlich würde jedem eingenommenen Euro noch ein stattlicher Betrag an Steuergeldern hinterhergeworfen.

Etwas vernünftiger klingt da schon der Vorschlag, die großen Fußballvereine für den Schutz ihrer Spiele zahlen zu lassen.

(Quelle des Links)

Göttliche Eingabe

Nehmen wir an, einem Ehemann wird dessen Lieblingsstuhl von der Ehefrau beschädigt. Den wird sie flicken lassen müssen. Streng genommen auf ihre Kosten. Aber hat der Ehemann finanziellen Anspruch auf Ausgleich dafür, dass er während der Reparaturzeit auf sein Lieblingsstuhlsitzgefühl verzichten muss?

Nein, sagt der gesunde Menschenverstand. Und noch mal nein, zumal der Ehemann wenigstens noch eine andere Möglichkeit hat, sich zu bequem platzieren. Aber siehe! Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) hat in einem ähnlichen Zusammenhang völlig anders entschieden. In diesem ungewöhnlichen Fall ging es allerdings um einen Feuerstuhl. Ein Mann aus dem Raum Duisburg ist stolzer Eigentümer eines Motorrades. Nicht allerdings eines schnöden Zweirades mit einem Motor dran. Dem Mann gehört eine Harley Davidson Electra-Glide FLHTI (unter Fachleuten: so ein Gerät ist in neuem Zustand kaum unter 17.200 Euro zu haben).

Dieses, sagen wir mal ruhig: Luxus-Utensil fuhr ihm die Ehefrau ein bisschen kaputt. Deren Haftpflichtversicherung wollte zwar den Schaden regulieren, hielt aber eine andere Forderung des Harley-Halters nicht nur für völlig überzogen, sondern für geradezu grotesk. Der Mann forderte für jeden Tag, den die Reparatur dauerte, eine „Nutzungsausfallentschädigung“ von 66 Euro.

Weil die Operation der Edel-Maschine 78 Tage lang dauerte (die Beschaffung und Lieferung der Ersatzteile aus den USA brauchten ihre Zeit) macht das insgesamt 5.148 Euro. Weil die Versicherung sich beharrlich weigerte und immer wieder gerne auf den speziellen Umstand hinwies, der Mann habe ja auch noch ein Auto, mit dem er sich von A nach B bewegen konnte – deswegen sollte das Landgericht Duisburg den Streit entscheiden.

Und das tat es auch. Sinn und Zweck einer Nutzungsausfallentschädigung sei es, dem Geschädigten die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit auszugleichen. Eine solche Einengung habe es jedoch – da war ja noch das Auto – nicht gegeben. Sicher, dem Mann sei sein Fahrspaß entgangen. Das sei aber keine „fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung“. Mit anderen Worten: Für eingebüßte Lust gibt es kein Geld.

Motorräder heulen nicht, wenn etwas schief läuft. Was also kann einen Harley-Fahrer schon erschüttern? Er schaltete lieber in den nächsten Gang. Und diese Berufung brachte ihm vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf den Erfolg, einen rechtskräftigen dazu (Aktenzeichen: I-1 U 198/07).

Der 1. Senat kürzte ihm zwar ein Drittel seiner Forderung. Denn: Bei schlechter Witterung wäre das „exklusive Motorradfahrzeug“ im Stall geblieben. In der restlichen Zeit aber, so erkannten die Richter, wäre die Harley mit ihrem Eigentümer unterwes gewesen. Waren beide aber nicht. Tja, und deswegen bekam der Mann 3 432 Euro zugesprochen. Zu zahlen von der Haftpflichtversicherung der Ehefrau.

In dem achtseitigen Urteil heißt es zur Begründung: Wer glaubt, ein Auto ersetze eine
Harley, „verkennt die Lebenswirklichkeit“. Denn: Die Benutzung des „besonderen Fahrzeugs“ bietet ein „völlig anders geartetes Fahrgefühl“. Das sei fühlbar entgangen.

Nur der letzte Satz auf der Internet-Seite „harleyman.de“ geht noch weiter als das Urteil: „Harleyfahren“, so heisst es dort, „ist keine Frage des Geldes oder eine Wertanalyse. Hier geht es um Persönlichkeit, Charakter und Ehrgefühl. Es ist“, so geht es wörtlich weiter, „eine Berufung, eine göttliche Eingabe“.

Bliebe noch das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsgeheimnis der Richter zu erwähnen. Wohl nur dessen Offenbarung könnte klären, wer im 1. Zivilsenat des Obe rlandesgerichts Düsseldorf was fährt. Und damit die Frage beantworten, wessen Herz da für Harley-Fahrer schlägt… (pbd)

Erlösung für Mörder

„Sterben muss jeder. Dann kann man diese Menschen auch gleich erlösen.“

Mit diesen Worten spricht sich Strafverteidiger Rolf Bossi im Focus für die Todesstrafe aus. Sie soll nach seinem Wunsch nicht therapierbare Gewalttäter mit einem „sadistisch-perversen Tötungsimpuls“ treffen.

Bossi verdankt seine Erkenntnis einem „spät entdeckten christlichen Glauben“. So einen Vorschlag als Akt der Nächstenliebe zu verkaufen, lässt Bossis alte Qualitäten aufblitzen. Andererseits bergen solche Sprüche die Gefahr, dass die EU-Kommission eine Alters-MPU für Freiberufler verordnet.

Also, wer erlöst uns von Bossi?

Wiedersehen, Skype

Nachdem Skype ohne Ansage mein Konto für kostenpflichtige Gespräche gesperrt hat, meldete sich auf die zweite Nachfrage auch der Kundendienst. Es gebe Fragen zu meiner Kreditkarte. Was das für Fragen sind, erklärte die Mitarbeiterin leider nicht. Sie wollte lediglich die ersten vier sowie die letzten vier Ziffern der Kartennummer wissen, Ablaufdatum und das Land, in dem die ausstellende Bank sitzt.

Ich habe ihr das gemailt und auch noch einen Screenshot des Kontoauszuges mitgeliefert, auf dem der Betrag für Skype abgebucht wurde. Seitdem – null Reaktion; das Konto ist weiter blockiert.

Nun denn, ich habe also bei Skype die automatische Aufladung deaktiviert und mich bei Poivy angemeldet. Die Gesprächskosten sind deeeeeeutlich niedriger. Für einen Zeitraum von 120 Tagen kann man überdies pro Aufladung von zehn Euro in viele Länder ohne weitere Kosten telefonieren, sogar in Mobilfunknetze. Limit sind 300 Minuten pro Woche. Bei den Minimalgebühren spielt Kostenlos-Angebot aber keine so große Rolle.

Gut das Feature, beliebige Telefonnummern registrieren zu lassen. Wenn man über diese Anschlüsse die deutsche Poivy-Festnetznummer anwählt, kann man die Zielrufnummer eingeben wird zu Poivy-Tarifen weiter verbunden. Man muss also nicht am Computer sitzen, sondern kann ganz gemütllich mit dem Festnetztelefon oder übers Handy sprechen.

Klappt tadellos, ich habe es schon mehrfach probiert. Die Gebühren lassen sich mit Lastschrift zahlen. Das bedeutet, wenn was nicht richtig läuft, lässt sich das Geld innerhalb von mindestens sechs Wochen zurückfordern. Gerade vor diesem Hintergrund halten sich die in der Wikipedia etwas einseitig aufgezählten Risiken doch sehr in Grenzen.

Von Richtern gefickt

Wenn Strafgerichte auf Verurteilungskurs gehen, sind sie mitunter nicht zu bremsen. Auch nicht durch abenteuerlichen Schlussfolgerungen und Verdrehungen. Mit einem krassen Fall der Sprachauslegung musste sich jetzt der Bundesgerichtshof auseinandersetzen.

Es ging um den Gebrauch des Wortes „Ficken“:

Andere vom Landgericht angewendete Erfahrungssätze beruhen auf unzutreffenden Grundlagen. Das gilt etwa für die Auslegung einer Äußerung des M. gegenüber einem Zellengenossen, wonach die Polizeibeamten ihn bei einer Vernehmung durch Vorhalte von Ermittlungsergebnissen „gefickt“ hätten.

Hierzu führt das Landgericht aus: „‚Gefickt‘, d. h. überführt fühlt sich nur ein Täter, nicht aber ein Unschuldiger“ (UA S. 52). Auch dieser Satz trifft selbst in der vom Landgericht angenommenen Deutung in dieser Allgemeinheit kaum zu; unzutreffend ist aber schon die zugrunde liegende Auslegung, denn der zitierte Begriff dürfte im vorliegenden Zusammenhang in den betroffenen sozialen Kreisen in der Regel im Sinne von „Hereinlegen“, „Betrügen“, „Aufs-Glatteis-Führen“, nicht aber im Sinne von „Überführen“ gebraucht werden.

Auch sonst sprudelt aus dem Urteil vor Lebensweisheiten voller Banalität, die in ihrer Allgemeinheit nicht richtig sind und bei denen es schwer fällt anzunehmen, dass die Strafkammer eines Landgerichts wirklich an sie glaubt:

– „Wenn es um die Aufklärung der Todesumstände eines getöteten Menschen geht, lügt nur derjenige, der als Täter oder Gehilfe etwas zu verbergen hat oder der als so genannter Unbeteiligter ein plausibles Motiv hat, den bzw. die eigentlichen Täter zu decken.“

– Zweifelhaft ist auch die Erwägung, der Angeklagte sei „als so genannter ‚zufälliger Finder‘ der Leiche des Getöteten ein hohes persönliches Risiko eingegangen, wegen der Tötung (…) strafrechtlich
verfolgt zu werden. Ein derart hohes Risiko geht (…) ein bloßer ‚unbeteiligter Zuschauer‘ eines Tötungsverbrechens jedoch nur dann ein, wenn er dafür schwerwiegende besondere Gründe hat, z. B. Verwandtschaft (…)“.

– Auch die Annahme, wer einem anderen einen „Denkzettel“ verpassen wolle, tue dies nicht mittels eines Stromstoßes, sondern durch Verprügeln (vgl. UA S. 47), ist kaum geeignet, die Feststellung eines von vornherein gefassten Tötungsplans zu stützen.

– „Jemand, der bei der Aufklärung eines Tötungsverbrechens lügt, kann zwar Täter sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Auch derjenige, der weniger strafrechtlich Relevantes zur Tötung … beigetragen hat, hat ein triftiges Motiv … zu lügen.“

Mit solchen Argumenten wird eine Gefängnisstrafe von neun Jahren gerechtfertigt. Man kann an den Formulierungen des Bundesgerichtshofs spüren, wie hoch der Gruselfaktor gewesen sein muss. Nicht wegen der Tat, sondern vor den eigenen Kollegen, die so ein Urteil in die Welt gesetzt haben.

(Quelle des Links)

Gebeugt

Für den heutigen Freitag musste mein Patenkind S. 7,3 Kilogramm Bücher und Hefte mitschleppen. Die Basics für ihren Unterrricht. Mit Wasser und dem Pausenbrot wog ihr Tornister acht Kilo.

Bei einem Schulweg von anderthalb Kilometern ist das ganz schön heftig. Nicht nur für eine Quintanerin.

Vielleicht sollten deutsche Schulrektoren öfter mal amerikanische Teeniekomödien gucken. Mit besonderem Augenmerk auf die langen Schulflure, vollgestellt mit Spinden.

Auch betrunkene Radfahrer riskieren den Führerschein

Auch Radfahrer riskieren ihre Fahrerlaubnis, wenn sie betrunken auf der Straße unterwegs sind. Das Bundesverwaltungsgericht entschied so im Falle eines Radlers, der mit mehr als 1,6 Promille gestoppt worden war. Damit bestehe das Risiko, dass er zukünftig im alkoholisierten Zustand auch ein Kraftfahrzeug führen wird. Auf diese Entscheidung vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 32.07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Ein Mann war stark alkoholisiert auf seinem Fahrrad unterwegs. Eine Polizeikontrolle stellte eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille fest. Zwei medizinisch-psychologische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer nicht ausreichend zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne, da er seine Trinkgewohnheiten nicht in ausreichendem Maße und dauerhaft verändert habe. Ihm wurde daraufhin der Führerschein entzogen.

Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und argumentierte, bisher habe der Mann nur auf dem Fahrrad, nicht aber am Steuer eines Kraftfahrzeugs betrunken am Verkehr teilgenommen. Vor diesem Hintergrund sei von dem Mann nicht zu fordern, sein Trinkverhalten „stabil“ zu verändern.

Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders. Auch eine Fahrt auf dem Rad mit einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille begründe Zweifel an der Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das medizinisch-psychologische Gutachten habe zu klären gehabt, ob nach Trinkverhalten, Vorgeschichte und Persönlichkeitsbild zu befürchten sei, dass der Betroffene auch ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand fahren würde. Der in den Gutachten festgestellte chronisch hohe Alkoholkonsum gehe einher mit der Unfähigkeit, Gefahren im Straßenverkehr realistisch einzuschätzen. Daher sei eine Änderung des Trinkverhaltens die Voraussetzung für die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu fahren.

Ex-Terroristen dürfen schweigen

Die ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts müssen nicht in Beugehaft. Mit dieser Maßnahme wollte die Bundesanwaltschaft erzwingen, dass die verurteilten Terroristen über frühere Taten der RAF aussagen. Der Bundesgerichtshof gab heute den Beschwerden der Betroffenen statt und stellte fest, dass sie ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht haben.

Der Bundesgerichtshof will nicht ausschließen, dass sich Klar, Mohnhaupt und Folkerts bei einer eventuellen Aussage wegen anderer Straftaten belasten müssten, wegen derer sie noch nicht verurteilt sind.

Zur Pressemitteilung des Gerichts.