Wer einen achtjährigen Schüler abmahnt, ihn mit Unterlassungsansprüchen und Strafanzeige bedroht, macht sich schadensersatzpflichtig. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden. Ein Schüler hatte sich im Unterricht wie folgt geäußert: „Das will ich sagen. Mein Papa hat für S gearbeitet und wie es ans Bezahlen ging, nichts war. Dann hat E das hier bei uns abgearbeitet.“
Das Landgericht Bonn sieht in der Abmahnung eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Kind:
Bereits der Inhalt des an den Minderjährigen adressierten Schreibens vom 02.02.2007 ist objektiv geeignet, die persönliche Entwicklung eines Achtjährigen nachhaltig negativ zu beeinflussen. Mit dem Schreiben wird dem Kind vorgeworfen, eine Äußerung mit strafrechtlich relevanter Bewandtnis getätigt zu haben und für den Fall der nicht fristgemäßen Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht gestellt. Dass sich K V durch die inkriminierte Äußerung nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben kann, bedarf mit Rücksicht auf § 19 StGB keiner näheren Darlegungen. Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber einem acht Jahre alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist.