Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik ist davon auszugehen, dass Mobilfunkanlagen, die die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder einhalten, keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Das geht aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Nachdem der Landkreis Mayen-Koblenz die Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich genehmigt hatte, nahm ein Nachbar gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch. Zur Begründung gab er an, da sich der geplante Standort nur etwa 100 Meter von seinem Wohnhaus befinde, habe er gesundheitliche Schäden zu befürchten.
Der Antrag hatte keinen Erfolg.
Die geplante Anlage, so die Richter, verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe. Die Bundesnetzagentur habe den Standort anhand der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder überprüft und festgestellt, dass die Grenzwerte des Bundes-Immissionsschutzgesetzes außerhalb der standortbezogenen Sicherheitsabstände von 7,35 Meter in Hauptstrahlrichtung und 1,38 Meter in vertikaler Richtung nicht überschritten würden.
Das Gericht habe auch keinen Anlass, davon auszugehen, dass die menschliche Gesundheit durch die geltenden Grenzwerte unzureichend geschützt sei. Die Wirkung elektromagnetischer Felder von Mobilfunksendeanlagen werde zwar weiter erforscht und etwaige Gesundheitsgefährdungen könnten nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Allerdings sei erst unlängst das vom Bundesamt für Strahlenschutz initiierte und koordinierte „Deutsche Mobilfunk Forschungsprogramm“ zu dem Ergebnis gekommen, dass frühere Hinweise auf gesundheitsrelevante Wirkungen hochfrequenter Felder nicht bestätigt werden konnten und auch keine neuen Hinweise auf mögliche gesundheitsrelevante Wirkungen gefunden worden seien (www.emf-forschungsprogramm.de).
Auch die Strahlenschutzkommission habe ausgeführt, dass zwar noch Forschungsbedarf bestehe, jedoch aufgrund der bisherigen Erkenntnisse festgestellt werden könne, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrunde liegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt würden. Insofern sei weiterhin davon auszugehen, dass die geltenden Grenzwerte dem gegenwärtigen Stand der Forschung und Technik entsprächen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 12. August 2008, 1 L 847/08.KO)