Die Polizei darf Stellenbewerber nicht mit ihren eigenen Karteien überprüfen. Unzulässig ist es insbesondere, das polizeiliche Informationssystem zu Rate zu ziehen um festzustellen, ob gegen den Bewerber ermittelt wurde oder er gar wegen Straftaten verurteilt ist.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab jetzt einem Bewerber für den Polizeidienst recht, der wegen eines eingestellten Ermittlungsverfahrens nicht in die Auswahl genommen wurde. Die polizeilichen Datenbestände dürfen nach Auffassung des Gerichts nur für Polizeiaufgaben genutzt werden. Die Bewertung von Stellenbewerbern gehöre nicht dazu.