Beschluss eines Amtsgerichts:
… wird gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume und Fahrzeuge der Beschuldigten sowie der Person der Beschuldigten angeordnet, da zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, insbesondere kinderpornografische Schriften und Abbildungen sowie Speicherungen in PC und auf Datenträgern. …
Gründe:
Die Beschuldigte ist verdächtig, den Film „Die Rache der gierigen Maulfotze“ mehrfach im Internet über die Tauschbörse „emule“ … angeboten zu haben.
Zur Verhältnismäßigkeit kein Wort. Hätte sich vielleicht angeboten, auch, weil die Beschuldigte eine Frau ist – etwas untypisch für diese Fälle.
Auch kein Wort dazu, wieso der Besitz der „Rache der gierigen Maulfotze“ auf den Besitz von Kinderpornografie schließen lässt. Der Film ist jedenfalls keine Kinderpornografie, sonst würde sein Urheber wohl kaum eine Anwaltskanzlei damit beschäftigen, Tauschbörsennutzer anwaltlich abmahnen und mit einstweiligen Verfügungen überziehen zu lassen.