Freundliche Mitmenschen haben auch mich schon etliche Male bei Internet-Abofallen angemeldet. Kondome, Routenplaner, Lehrstellentipps. Was da an Rechnungen, Mahnungen und Drohungen kommt, ist für den Blutdruck nicht förderlich. Selbst wenn man weiß, dass die Abzocker nichts in der Hand haben. Und dementsprechend auch vor Gericht auf die Schnauze fallen – wenn sie denn mal einen Prozess riskieren.
Für mich ist sehr gut nachvollziehbar, dass derart unter Druck gesetzte „Kunden“ sich nicht an der Etikette für kaufmännische Schreiben orientieren und in ihren Antworten auch mal deutliche Worte finden. In Richtung „Sie können mir gestohlen bleiben“, „Betrüger“, „Abzocker“, „Lecken Sie mich…“
Interessant ist, dass ausgerechnet mancher dieser Internetabzocker oder jener, die eng mit ihnen zusammen arbeiten, dünnhäutig zu sein scheinen. Jedenfalls reagiert jetzt der Geschäftsführer eines einschlägig bekannten Inkassobüros pikiert. Er fühlt sich von der Reaktion eines Menschen, den er mit Rechnungen und Mahnungen im Auftrag einer Internetabofallen-Limited foltert, beleidigt und will zum Anwalt gehen.
Ich habe mir die Korrespondenz angesehen und kann nur sagen, dass der angebliche „Kunde“ sich zwar nicht gewählt ausgedrückt hat, aber nun auch nicht über das Maß hinausgeschossen ist, bei dem ich noch von Wahrnehmung berechtigter Interessen sprechen würde. Eine gewisse Erregung und Verärgerung im Umgang mit diesen dubiosen Gestalten dürfte jedenfalls zulässig sein.
Eigentlich muss man ja nur hoffen, an einen Staatsanwalt oder Richter zu gelangen, der selbst oder dessen Kinder schon mal malträtiert worden sind.
Ich habe in meiner Antwort den Betreffenden übrigens gebeten, doch mal eine Anschrift der von ihm vertretenen Abzocker mitzuteilen, an welcher der Postbote auch einen Briefkasten mit Namensschild findet. Wenn die Adresse kommt und funktioniert, hat die Firma jedenfalls schon mal eine negative Feststellungsklage am Hals. Wenn der Inkassomensch nichts sagt, wäre das ein schönes Indiz für die Frage, was für ein Typ da eigentlich Ehrenschutz für sich geltend macht.