Gläubiger sollen gepfändete Gegenstände künftig auch online versteigern lassen können. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Gegenstände, die vom Gerichtsvollzieher gepfändet wurden, sollen nun auch übers Internet angeboten werden. Bisher durften sie nur vor Ort versteigert werden.
Nicht nur Gläubiger sollen von der neuen Regelung profitieren. Auch für den Schuldner sei es wichtig, mit der Versteigerung einen möglichst hohen Erlös zu erlangen, da er dann schneller von seinen Schulden herunterkomme.
Die Regierung geht davon aus, dass mit der geplanten Internetversteigerung mehr erlöst werden kann. Online erreiche man einen viel größeren Bieterkreis und die Auktionsplattform sie 24 Stunden am Tag zugänglich.
Bislang ist die Versteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher als Präsenzversteigerung in der Zivilprozessordnung vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten.
Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn ein Gläubiger oder ein Schuldner das beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und ein weiterer Regelfall neben der Präsenzversteigerung sein.