„Wir sollen dem Gericht innerhalb von drei Wochen Auskunft geben. Über das Vermögen des Sohnes, den mein Mann aus erster Ehe hat.“ Ich verstand zuerst gar nicht, was die Mandantin mir am Telefon sagte. Familiengericht Düsseldorf. Fragebogen. Vermögensverzeichnis. Und was hatte das mit der zwei Jahre zurückliegenden Scheidung des Mannes zu tun, den sie vor einigen Monaten geheiratet hat?
Nun, der Staat ist eben fürsorglich und misstrauisch. Deswegen hat er Paragraf 1683 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeführt. Zugegeben, ich hatte bislang von der Vorschrift nicht den blassesten Schimmer. Der kleine Rat in Familiensachen ist bei mir ja auch eher eine Serviceleistung am Rande. Aber der Paragraf ist so eindeutig, den verstehe sogar ich. Das Elternteil, das für die Vermögenssorge zuständig ist, muss bei einer beabsichtigten Wiederheirat dem Familiengericht das Vermögen des Kindes auflisten.
Offenbar ging man davon aus, dass Stiefkinder schon mal unter die Räder kommen. Sinn und Zweck der Vorschrift legt der Standardkommentar Palandt jedenfalls so dar:
Damit soll verhindert werden, dass die Vermögensverhältnisse des Kindes durch die Eheschließung unübersichtlich werden und Vermögensminderungen oder Vermögensvermischungen stattfinden.
Nun könnte man darüber nachdenken, ob das alles bei einem 17-Jährigen, der gerade eine Lehre macht und vermutlich bald in eine eigene Wohnung zieht, noch groß Sinn macht.
Muss man aber nicht. Der Abteilung 250 F des Amtsgerichts Düsseldorf ist nämlich schlicht und einfach noch nicht aufgefallen, dass der Paragraf just in diesem Monat ersatzlos gestrichen worden ist.