Nach den überschwänglichen Erfolgsmeldungen war schnell klar, dass die „Aktion Himmel“ ein Sturm im Wasserglas ist.
Nunmehr merken auch Gerichte, dass die dubiose Datenauswertung der Berliner Polizei in den meisten Fällen nicht mal für einen Anfangsverdacht reichte und die ergangenen Durchsuchungsbeschlüsse rechtswidrig sind. So hebt das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 8. Juli 2008 einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen auf und ordnet an, dass die beschlagnahmten Computer unausgewertet zurückzugeben sind.
In dem vom Landgericht Aachen entschiedenen Fall konnte nur eine einzige Verbindung des Computers des Beschuldigten zu einem Webserver mit angeblich kinderpornografischem Material festgestellt werden. Diese Verbindung dauerte insgesamt 45 Sekunden. Während dieser 45 Sekunden sendete der Server 45 Bilder.
Zunächst korrigiert das Landgericht Aachen die Berliner Polizei dahingehend, dass längst nicht alle Bilder kinderpornografisch sind. 39 Bilder stuft das Landgericht Aachen als „Nacktbilder“ ein, die nicht strafbar sind. Als kinderpornografisch bewertet das Gericht 6 Bilder; diese wurden alle nur als Thumbnails an den Rechner des Beschuldigten übermittelt.
Durch diese Datenübertragung allein kann nach Auffassung des Landgerichts Aachen kein Anfangsverdacht auf den Besitz kinderpornografischen Materials begründet werden. Dementsprechend sei auch eine Durchsuchung nicht zu rechtfertigen.
Das Gericht verweist auf die kurze Verbindungszeit und die Menge der in diesem Zeitraum übermittelten Bilder. Es sei schon vom äußeren Bild unwahrscheinlich, dass der Server gezielt aufgesucht und die Daten absichtlich heruntergeladen worden seien. Vielmehr sei es ebenso wahrscheinlich, dass es zum Übersenden der Bilddateien nur durch Verlinkung mit anderen pornografischen Webseiten oder durch Popups gekommen sei.
Ein Anfangsverdacht für eine eine Hausdurchsuchung müsse aber zumindest auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden, die auf die (vorsätzliche) Begehung einer Straftat schließen lassen. Diese tatsächlichen Anhaltspunkte kann das Gericht in den Auswertungen der Berliner Polizei für den vorliegenden Fall nicht erkennen.
(Beschluss vom 8. Juli 2008; 68 Qs 56/08)