Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, reicht für einen wirksamen Vertragswiderruf nicht aus. Dies meint zumindest das Amtsgericht Schopfheim. Eine Frau hatte online ein Brautkleid bestellt, dann aber geschrieben, sie habe „eine Rücksendung“. Das Brautkleid selbst schickte sie erst nach der Widerrufsfrist zurück.
Aus dem Urteil:
Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf” verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, „eine Rücksendung” zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.
Wer auf der sicheren Seite sein will, verwendet also das Wort „Widerruf“. Oder er schickt die Ware selbst rechtzeitig zurück. Das reicht nämlich auch, sogar für das Amtsgericht Schopfheim.