Ein weiteres Urteil, das Mieter freuen dürfte:
Sie können vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen ablehnen, wenn der Vermieter zu konkrete Vorschriften dazu gemacht hat, wie etwa „neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten“. Eine solche Klausel ist unwirksam und die Renovierungspflicht entfällt komplett, hat heute der Bundesgerichtshof entschieden (Az: VIII ZR 224/07).
Wenn ich die Pressemitteilung zum Urteil richtig interpretiere, wäre eine Vorschrift dann in Ordnung, wenn sie nur für den Auszug gelten würden. Da aber der Mieter zwischendurch ebenfalls renovieren sollte, wäre das letztlich eine Vorschrift, wie der Mieter zu wohnen hat.
Mieter haben damit eine weitere Möglichkeit bekommen, Renovierungen zu verweigern (wenn ihr Mietvertrag eine solche Vorschrift enthält). In den vergangenen Jahren hatte der BGH mehrfach bereits Renovierungsklauseln untersagt, mit denen starre Fristen vorgeben wurden. Also wenn zum Beispiel das Bad in jedem Fall alle zwei Jahre gestrichen werden soll, selbst wenn es noch wegen geringer Nutzung in einem Top-Zustand ist.