Am 1. Juli tritt das „Rechtsdienstleistungsgesetz“ in Kraft, es löst das alte „Rechtsberatungsgesetz“ ab.
Eine Neuerung wird sein, dass Rechtsanwälte künftig Erfolgshonorare vereinbaren dürfen. Der Rechtsanwalt bekommt also wie in US-Filmen nur dann Geld, wenn der Prozess tatsächlich gewonnen wird. Haufe.de beschreibt in seinen Kanzlei-Tipps Details:
Ein Erfolgshonorar darf
1. nur für den Einzelfall (= einzelne Rechtsangelegenheiten und einzelne Mandanten) und nur dann vereinbart werden,
2. wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
3. bei verständiger Betrachtung
4. ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars
5. von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a Abs. 1 Satz 1 RVG n. F.).
Was Haufe.de noch schreibt, liest sich eher so, wie der Rechtsanwalt erfolgreich Erfolgshonorare vermeidet.