Im Rahmen der Aktion Himmel durchsuchte die Polizei die Wohnung meines Mandanten – in Anwesenheit von dessen nicht sehr erbauter Ehefrau. Der Mandant wurde auch als Beschuldigter vernommen.
Nur, auf seinem Computer wurden keine Kinderpornos gefunden. Und auch sonst nichts, das den Verdacht auf eine Straftat begründet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren deshalb mangels Tatverdachts ein. Meinen Mandanten davon in Kenntnis zu setzen, hielt sie nicht für erforderlich. In der Einstellungsverfügung heißt es:
Kein Bescheid, weil Ermittlungen von Amts wegen.
In § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung heißt es dazu:
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Schon wegen der Vernehmung durfte man die Akte nicht stickum schließen. Ich finde überdies, es gehört nicht viel Einfühlungsvermögen zu der Erkenntnis, dass mein Mandant auch so ein Interesse daran hatte, mit einem Brief über den Ausgang des Verfahrens und den Grund der Einstellung informiert zu werden.
Zum Beispiel wegen der Ehefrau.