Für einen Mandanten haben wir das Konto eines Schuldners gepfändet. Die Bank gibt jetzt Auskunft, „auf der Grundlage des § 316 Abgabenordnung“.
Hilfe, wir sind doch nicht das Finanzamt!
Für private Gläubiger gilt § 840 Zivilprozessordnung.
Für einen Mandanten haben wir das Konto eines Schuldners gepfändet. Die Bank gibt jetzt Auskunft, „auf der Grundlage des § 316 Abgabenordnung“.
Hilfe, wir sind doch nicht das Finanzamt!
Für private Gläubiger gilt § 840 Zivilprozessordnung.