Unionspolitiker und ihre Ansichten. So soll das „heimliche Betreten“ einer Wohnung, um dort einen Bundestrojaner zu installieren, keine Durchsuchung und deshalb mit Artikel 13 Grundgesetz vereinbar sein.
Dabei steht in Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz unmissverständlich:
Die Wohnung ist unverletzlich.
Richtig ist, dass in den folgenden Absätzen Durchsuchungen und Lauschangriffe unter gewissen Umständen erlaubt werden. Dass es für Durchsuchungen Ausnahmen gibt, bedeutet aber noch nicht, dass jede andere Verletzung des Grundrechts, die womöglich keine Durchsuchung ist, zulässig wäre.
Denn auch für niederschwelligere (?) Eingriffe müsste das Grundgesetz eine Schranke definieren und sie ausdrücklich für zulässig erklären.
Aber das steht ja eigentlich schon in Artikel 13 Absatz 1.